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In einem Strafverfahren haben Sie auch Rechte. Das mag in der angespannten Situation untergehen. In der Regel werden Sie auch nicht darauf hingewiesen. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte nicht nur zu kennen, sondern auch hartnäckig daran festzuhalten.
Wenn Sie nicht bereit sind, für Ihren optimalen Verfahrensausgang zu kämpfen, welche Chance bieten Sie damit Ihrem Strafverteidiger?
Das Recht zu schweigen zählt im Strafverfahren zu den wichtigsten Rechten des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Falls gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird, schöpfen Sie dieses Recht bitte standhaft aus. Verfallen Sie keinesfalls den versprechenden Aussagen oder Einschüchterungsversuchen der Ermittlungsbeamten. Bleiben Sie unerschrocken und zeigen Sie sich ebenso unbeeindruckt. Ihnen drohen keine rechtlichen Nachteile, wenn Sie sich während des Ermittlungsverfahrens auf Ihr Schweigerecht berufen.
Nemo tenetur se ipsum accusare = Niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten oder anzuklagen!
Klassisches Beispiel für die Folgen einer vorschnellen Aussage ist die Fahrerflucht gemäß § 142 StGB. Kommt es zu einem Unfall, und werden gegen den Beschuldigten Ermittlungen wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eingeleitet, kann eine Aussage wie "Ich habe den Unfall gar nicht bemerkt" fatale Folgen haben. Damit gibt der Beschuldigte nämlich schon konkludent zu, Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein.
Im Idealfall halten Sie zunächst Rücksprache mit einem Strafverteidiger. Der Beschuldigte hat das Recht, seine Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Das setzt allerdings umfassende Aktenkenntnis voraus. Ohne genaue Kenntnis der Ermittlungen ist jede Aussage zu gewagt!
Sie sollten besonders vorsichtig handeln, wenn die Ermittlungsbeamten Sie während der Vernehmung in ein lockeres Gespräch verwickeln möchten. Der "Small-Talk" hat nicht den Zweck, dass Sie sich losgelöst und entspannt alles von der Seele reden können. Im Gegenteil: Auch diese Gespräche werden protokolliert, wobei oftmals eine wörtliche Wiedergabe gar nicht veranlasst wird. Vielmehr wird der (vermeintliche) Sinn der Einlassung dokumentiert. Durch gezieltes Nachfragen bekräftigt der Beschuldigte die fehlerhafte Aussage möglicherweise. Er weiß im Regelfall nicht, dass ein einzelnes Wort den strafrechtlichen Unterschied ausmachen kann.
Sofern eine Einlassung zum Tatvorwurf sinnvoll ist, kann diese mit dem Strafverteidiger gemeinsam verschriftlicht werden. Das hat für Sie einen entscheidenden Vorteil: Der Strafverteidiger erarbeitet mit Ihnen persönlich Ihren individuellen Sachverhalt ganz ohne Zeitdruck. Die Belastung einer Vernehmung ersparen Sie sich. Sie können Ihr Anliegen schildern, ohne unter Druck gesetzt zu werden. Abschließend erhalten Sie Gelegenheit, Ihre schriftliche Stellungnahme in Ruhe zu prüfen.
Es ist verständlich, dass der Druck eines Strafverfahrens enorm hoch ist. Die Belastung zerrt an den Nerven. Beschuldigte neigen manchmal aus nachvollziehbaren Gründen dazu, in ihrer Not wie ein kleiner Wasserfall zu reden. Nicht nur die Vernehmung bei der Polizei, sondern insbesondere die plötzliche Durchsuchung von Privat- und / oder Geschäftsräumen oder die richterliche Vorführung im Rahmen der Untersuchungshaft sind harte Belastungsproben.
Als Strafverteidiger stehe ich in dieser schweren Zeit an Ihrer Seite. Ich achte akribisch darauf, dass Ihre Rechte vollumfänglich gewahrt bleiben. In der Zwischenzeit schweigen Sie, auch wenn es Ihnen ganz besonders schwer fällt.
Der Beschuldigte hat nach § 136 StPO das Recht, jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm gewählten Verteidiger zu kontaktieren. Im Falle der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO muss ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Es kann nicht oft genug wiederholt werden, dass der Beschuldigte bei der Wahl des Pflichtverteidigers ein Mitspracherecht hat, das er unbedingt beanspruchen wird!
Die Aufgabe des Strafverteidigers besteht darin, den (nach dem Gesetz unschuldigen!) Beschuldigten in dem Strafverfahren mit allen Mitteln und Möglichkeiten zu verteidigen. Jeder Mensch hat das Recht auf ein faires Verfahren!
Das Recht auf einen Anwalt für Strafrecht ist sehr bedeutsam. Bei den Ermittlungsbehörden arbeiten hochqualifizierte Staatsdiener. Sie verfügen nicht nur über fundiertes strafrechtliches Wissen, sondern können auf einen ganzen Apparat von Ermittlungsmitteln zurückgreifen.
Wird das Hauptsacheverfahren eröffnet, erweitert sich der Kreis der Experten. RichterINNEN sind Spezialisten, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, die Tat aufzuklären. Sobald die Anklage allerdings zugelassen wurde, oder der Beschuldigte einen Strafbefehl erhalten hat, ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung jedenfalls höher als ein Freispruch.
Auf der anderen Seite sitzt der Beschuldigte, der in der Regel keine juristische Ausbildung hat. Zumeist fehlt ihm auch die notwendige Erfahrung, in einem Strafprozess strategisch zu interagieren. Die beiden mächtigen Säulen der Staatsgewalt sind ihm in dem gesamten Verfahren überlegen. Er steht alleine da, und sollte sich auch nicht zu sehr auf Hilfe der involvierten Personen verlassen.
Es steht dem Beschuldigten daher frei, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Der Strafverteidiger ist gewissermaßen das Gegengewicht zur Staatsgewalt. Zwischen den staatlichen Strafverfolgungsorganen und dem Beschuldigten wird "Waffengleichheit" hergestellt, wenn er sich strafrechtlich beraten und verteidigen lässt.
Das Recht auf einen Wahlverteidiger ist für den Beschuldigten sehr bedeutsam. Im Gegensatz zum Zivilverfahren gibt es im Strafrecht zwar keine Prozesskostenhilfe. Der Beschuldigte muss, falls er verurteilt wird, seinen Anwalt selbst bezahlen muss. Allerdings sind Strafverfahren keine Selbstläufer. Die Art und Weise der Verteidigung hängt vom Einzelfall ab. Bedenken Sie, dass in jedem Verfahren harte Strafen drohen.
Sofern Sie noch unsicher sind, ob Sie einen Strafverteidiger hinzuziehen werden, sollten Sie folgendes bedenken: Haben Sie konkrete Kenntnis vom Tatvorwurf mit entsprechender Strafvorschrift, schauen Sie sich die Gesetze ganz in Ruhe an. Sie können anhand des Strafrahmens feststellen, wie hoch Ihr persönliches Risiko ist, das Verfahren ohne Strafverteidiger zu bestreiten. Jeder Strafprozess ist ernst, steckt voller Emotionen und Ängste und verunsichert aufgrund der fehlenden Kenntnis.
Die Investition in den Strafverteidiger sollten Sie gegen den denkbaren Verfahrensausgang sowie die Auswirkungen auf den weiteren Lebensweg abwägen. Der Strafverteidiger kämpft an Ihrer Seite für den optimalen Verfahrensausgang.
Falls Sie weitere Informationen suchen oder eine Beratung zur Strafverteidigung wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt zu mir auf.
Neben dem Recht des Beschuldigten, die Aussage zu verweigern und sich auf sein Schweigerecht zu berufen, ist das Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren elementar. In der Akte werden die Ermittlungsergebnisse gesammelt. Auf deren Grundlage wird der gesamte Prozess geführt. Unerheblich ist, ob an dem Tatvorwurf tatsächlich etwas dran ist oder der Beschuldigte vollkommen haltlos einem Strafverfahren ausgesetzt ist. Ohne Blick in die Ermittlungsakte ist jedes Verfahren ein Drahtseilakt.
Das Recht auf Akteneinsicht im Strafrecht ist in § 147 StPO ausdrücklich normiert. Nach Absatz 4 der Vorschrift hat auch der Beschuldigte, der sich nicht verteidigen lassen möchte, einen Anspruch auf Einsichtnahme. Voraussetzung ist allerdings, dass der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf meinen Service aufmerksam machen, Akteneinsicht zum Pauschalpreis über mich zu beantragen.
Die Informationen der Strafakte sind für eine ernste und seriöse Strafverteidigung unerlässlich. Mit dem Wissen und den Ergebnissen des Verfahrens wird der Beschuldigte konfrontiert. Das setzt voraus, dass er die Einzelheiten und die Umstände des Vorwurfs kennt.
Nach dem Erstgespräch mit dem Beschuldigten beginnt die Arbeit in der Regel mit dem Antrag auf Akteneinsicht bei der ermittelnden Behörde oder dem zuständigen Gericht. Wirksame Strafverteidigung setzt eine einzelfallabhängige Verteidigungsstrategie voraus.
In dem vertraulichen Gespräch zwischen Beschuldigtem und seinem Anwalt wird der Sachverhalt zwar schon miteinander besprochen. Diese Informationen können allerdings von der Aktenlage abweichen, zB weil (vermeintliche) Zeugen gegensätzliche Aussagen gemacht haben, oder andere (vermeintliche) Beweisstücke zu einem abweichenden Ergebnis führen.
Strafverteidigung setzt nach meinem Dafürhalten schonungsloses Vertrauen zwischen den Protagonisten voraus. Akteneinsicht verfolgt nicht den Zweck, die Schilderungen des Beschuldigten auf den Prüfstand zu stellen, um ihm eventuell mit Vorhaltungen zu begegnen. Der Sinn liegt darin, sämtliche Beweismittel und Ermittlungsergebnisse einzusehen, um im Interesse des Beschuldigten eine effiziente und angemessene Verteidigung vorzubereiten.
Prinzipiell gibt es drei Vorgehensweisen, um dem Tatvorwurf nach Akteneinsicht im Strafverfahren zu begegnen:
Welche Strategie, die unter Umständen noch zu ergänzen ist, in Ihrem Strafverfahren zu verfolgen sein wird, ist eine Frage des Einzelfalls und abhängig von der Aktenlage. Pauschalantworten gibt es bei seriöser Strafverteidigung nicht.
Gerne fordere ich für Sie die Ermittlungsakte an, prüfe Ihren Einzelfall sowohl tatsächlich als auch rechtlich und bereite in Ihrem Interesse eine systematische Verteidigung vor!
Der Beschuldigte hat im Strafverfahren das Recht, eigene Beweisanträge zu stellen und sein Fragerecht auszuüben. Geregelt ist das zB in §§ 219, 244 ff., 240 Abs.2 StPO. Das Beweisantragsrecht im Strafverfahren ist jedoch kein einfaches Unterfangen und sollte prozessual, rechtlich und tatsächlich akribisch geprüft werden.
Bevor eigene Beweisanträge in Erwägung gezogen werden, sollte die Ermittlungsakte genau studiert werden. Die Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, alle belastenden und entlastenden Beweise zu sammeln. Es kommt in der Praxis durchaus vor, dass die Ermittler etwas übersehen. Sie waren in der Regel zum (vermeintlichen) Tatzeitpunkt nicht vor Ort. Möglicherweise haben sie auch versucht, den vom Beschuldigten erhofften Beweis zu führen, wobei das Beweismittel (noch) unergiebig geblieben ist. Ohne genaue Kenntnis der Ermittlungsakte bleibt das jedoch höchstens Spekulation.
Das Beweisantragsrecht setzt nicht nur die konkrete Benennung des Beweismittels voraus. Vielmehr muss damit auch die konkrete Beweisfrage verknüpft werden. Die Einzelheiten setzen sichere Kenntnisse der prozessualen Regeln voraus.
Der Strafverteidiger setzt sich intensiv mit Ihrem persönlichen Sachverhalt auseinander. Kommt er bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass Beweise nicht vollständig oder noch gar nicht erhoben worden sind, wird er in Ihrem Interesse den korrekten Beweisantrag stellen. Er kennt die Feinheiten, die zwingend zu beachten sind, damit Ihre Chancen nicht an Formalitäten scheitern.
Der Beschuldigte, der nicht mehr auf freiem Fuß ist, hat gemäß § 148 Abs.1 StPO das Recht, freien Kontakt mit seinem Verteidiger zu haben. Das Recht darf dem Beschuldigten nicht genommen werden. Wird ihm der Kontakt verwehrt, stellt das einen Verstoß gegen § 136 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO dar. Aussagen, die der Beschuldigte während der Abwesenheit seines Verteidigers macht, unterliegen möglicherweise einem Beweisverwertungsverbot.
Insbesondere die Untersuchungshaft führt - meist plötzlich und unerwartet - zu der Situation, dass dem Beschuldigte ein Strafverteidiger zu bestellen ist. Ausdrücklich muss noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte bei Untersuchungshaft nicht nur ein Recht auf einen Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs.1 Nr.4 StPO hat. Vielmehr hat er auch ein Mitbestimmungsrecht! Er selbst oder seine Angehörigen sollten umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktieren, um kurzfristig eine Mandatsübernahme zu organisieren.
Gerne stehe ich Ihnen als zuverlässiger und engagierter Strafverteidiger in dieser schweren Situation als Ihr persönlicher Pflichtverteidiger zur Seite!
Im Notfall (außerhalb meiner Bürozeiten) erreichen Sie mich unter
0177 - 49 58 846.
Zunächst benötigt auch der Verteidiger einen sogenannten Anbahnungssprechschein. Um die Formalitäten zeitnah abwickeln zu können, benötigt er dazu unbedingt das Aktenzeichen sowie weitere grundsätzliche Informationen zum Verfahren. Anschließend kann und darf er den Inhaftierten besuchen, um den Auftrag auch formaljuristisch aufzuarbeiten.
Sobald das Mandat erteilt wurde, greift § 148 Abs.1 StPO. Der Kontakt zwischen Beschuldigtem und seinem Rechtsbeistand muss ungehindert ermöglicht werden. Sowohl der Verteidiger als auch der Inhaftierte haben das Recht auf uneingeschränkten Kontakt miteinander. Andernfalls sind die Grundsätze des fairen Verfahrens nicht eingehalten.
Das Kontaktrecht darf gemäß § 148 Abs.2 StPO nur eingeschränkt werden, wenn dem Beschuldigten eine terroristische Straftat im Sinne des § 129a StGB vorgeworfen wird.
Sitzt der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft, sondern wurde er vorläufig festgenommen, hat er ebenfalls das Recht auf einen Strafverteidiger. In der Praxis nimmt der Festgenommene oftmals selbst telefonischen Kontakt zum Anwalt auf. Übernimmt dieser die Verteidigung, wird er umgehend das Gespräch mit dem Beschuldigten suchen. Das Recht auf Kommunikation mit dem Inhaftierten darf dem Rechtsanwalt nicht versagt werden.
Sollten Sie weitere Fragen haben, oder einen aktiven sowie persönlichen Strafverteidiger | Pflichtverteidiger suchen, stehe ich Ihnen mit Einsatz und Akribie zur Seite!