Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir ein Session-Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Wenn Sie damit einverstanden sind, freuen wir uns, wenn Sie unsere Webseite weiter erkunden. Sollten Sie der Verwendung nicht zustimmen, können Sie Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
Strafrecht ist eine komplexe und sehr komplizierte Materie. Medial werden wir mit besonderen Ereignissen (zB Hausdurchsuchung bei einem Promi) oder dem Abschluss eines Verfahrens, beispielsweise in Form eines Urteils, bedient. Die eigentliche Arbeit findet jedoch im Hintergrund statt. Und es ist etwas anderes, einem Strafverfahren als interessierter Bürger zu folgen oder plötzlich selbst damit konfrontiert zu werden. Aber wie verhalte ich mich eigentlich in einer Situation, in der ich direkt und schonungslos mit Strafrecht in Berührung komme?
Wenn Sie nicht bereit sind, für Ihren optimalen Verfahrensausgang zu kämpfen, welche Chance bieten Sie damit Ihrem Strafverteidiger?
Die Vorladung der Polizei, in der dem Adressaten mitgeteilt wird, dass er Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, kommt oftmals überraschend. Die Emotionen fahren zumeist Achterbahn, ist die Vorladung schockierend und beängstigend zugleich. Selbst wenn der Empfänger davon ausgehen konnte, dass dieser Brief eines Tages in seinem Briefkasten vorzufinden sein wird, ist die Situation in der Regel nicht einfach.
Für den Beschuldigten steht im Strafverfahren sehr viel auf dem Spiel. Menschlich nachvollziehbare Emotionen oder Reaktionen verbessern die Lage nicht. Aus diesem Grund kann jedem Beschuldigten nur empfohlen werden, einen objektiven und versierten Strafverteidiger aufzusuchen. Der Beschuldigte ist dermaßen intensiv und emotional in die Situation involviert, dass eine angemessene Selbstverteidigung zu seinen Gunsten sehr schwierig ist. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht nur die drohenden strafrechtlichen Folgen, sondern auch die möglichen Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben den Beschuldigten zusätzlich belasten. Strafverteidigung stabilisiert Lasten!
Lädt Sie die Polizeibehörde zu Ihrer Vernehmung ein, beachten Sie unbedingt einige Grundregeln. Der Wortlaut der Vorladung lässt kaum erkennen, dass die polizeiliche Vorladung für den Beschuldigten keine "Pflichtveranstaltung" ist. Als Beschuldigter können Sie nicht gezwungen werden, den Termin einzuhalten. Sie müssen auch nicht befürchten, dass Sie demnächst von Beamten verhaftet werden, weil Sie die Vorladung ignorieren. Sie haben auch keine Nachteile zu befürchten. Ihr Fernbleiben darf nicht als Schuldeingeständnis registriert werden.
Etwas anderes gilt, wenn Staatsanwaltschaft oder Gericht vorladen. Dieser "Einladung" muss der Beschuldigte zwingend nachkommen, auch wenn er nicht verpflichtet ist, in dem Termin etwas zur Sache auszusagen. Und das wird er in seinem Interesse auch nicht tun. Die Vorladung beschränkt sich auf die reine Anwesenheitspflicht, wobei ich unbedingt dazu rate, den Termin gemeinsam mit einem Strafverteidiger wahrzunehmen.
In der Regel wird allerdings die Polizei vorladen. Diesen Termin müssen und sollten Sie nicht wahrnehmen. Lediglich die Angaben zur eigenen Person sind der Ermittlungsbehörde, die Sie vorladen möchte, mitzuteilen. Es ist darüber hinaus aber offensichtlich, dass das Verfahren damit noch nicht beendet ist. Die Ermittlungen werden fortgesetzt. Sie bleiben bitte keineswegs untätig.
Idealerweise suchen Sie möglichst zeitnah einen Rechtsanwalt für Strafrecht auf, der nicht nur den Termin absagen, sondern zugleich auch Akteneinsicht beantragen wird. Es ist sehr wichtig, die Details zum Tatvorwurf, die in der Vorladung gar nicht zum Ausdruck kommen, zu kennen.
Falls Sie den Weg ohne Rechtsbeistand bestreiten möchten, sollten Sie den Termin bei der Polizei selbst absagen. Manchmal bittet die Polizei den Empfänger um telefonische Benachrichtigung, falls dieser nicht auf der Polizeiwache erscheinen wird. Ein solches Telefonat birgt einige Gefahren für den Beschuldigten.
Die Risiken sind für den Beschuldigten sehr hoch. Schweigen ist bei jeder Vorladung die Grundregel. Wenn Sie sich dazu entschließen, den Termin mündlich abzusagen, beenden Sie daraufhin höflich das Gespräch, ohne weitere Anmerkungen oder Zwischenfragen zuzulassen.
Entschließen Sie sich hingegen dazu, der Vorladung ohne Verteidiger zu folgen, haben Sie auch bei diesem Termin das Recht zu schweigen. Ihre Einlassung zum Tatvorwurf können und sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, sofern das für Ihr Verfahren überhaupt sinnvoll ist. Alles andere führt häufig zu Missverständnissen oder Widersprüchen.
Als Strafverteidiger stehe ich Beschuldigten unerschrocken zur Seite. Ich richte die Verteidigung anhand des Verfahrensstandes an Ihren Bedürfnissen aus. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine Verteidigung wünschen, freue ich mich über Ihre Mitteilung.
Im Gegensatz zum Beschuldigten ist ein Zeuge bei polizeilicher Vorladung verpflichtet, der Einladung zu folgen. Sie sollten daher eine Vorladung möglichst nicht ignorieren, zumal gegen den fernbleibenden Zeugen auch Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft angeordnet werden kann.
In einigen Konstellationen ist eine Aussage als Zeuge durchaus kritisch. Das gilt insbesondere, wenn sich der Zeuge der Gefahr aussetzt, durch seine Äußerungen selbst zum Beschuldigten zu werden. In diesem Fall sollte er sich vor seiner Vernehmung unbedingt anwaltlich beraten lassen. Jede unbedachte Aussage kann verheerende Konsequenzen haben.
Zeugen haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Aussage zu verweigern. Das befreit sie jedoch nicht von der Pflicht, den Termin persönlich wahrzunehmen. Wird das Ermittlungsverfahren gegen einen nahen Verwandten geführt, kann sich der Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO berufen. Er hat allerdings nur das Recht zu schweigen. Keinesfalls darf er lügen, wenn er sich dazu entschließt, trotzdem auszusagen. Andernfalls droht ihm ein Strafverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB oder sogar wegen Meineids nach § 154 StGB.
Darüber hinaus kann der Zeuge unter bestimmten Voraussetzungen ein Aussageverweigerungsrecht haben. Nach § 136 Abs. 1 Satz. 2 StPO hat der Beschuldigte das Recht, in dem gegen ihn geführten Verfahren zu schweigen. Niemand muss sich selbst belasten oder sogar überführen. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für Zeugen, die erst durch ihre Aussage einen Anfangsverdacht gegen sich selbst begründen. Ausdrücklich geregelt ist dieses Recht in § 55 StPO.
Ob die Aussage verweigert werden sollte, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Es ist in der Regel sinnvoll, bei der ersten Konfrontation mit dem Ermittlungsverfahren zunächst nicht auszusagen. Aussagen können zu einem späteren Zeitpunkt ohne nachteilige Konsequenzen nachgeholt werden. Demgegenüber wird jede vorschnelle Aussage auch Bestandteil der Ermittlungsakte. Das Gesagte im Nachhinein zu revidieren, ist ein sehr schwieriges Unterfangen.
Vor allem bei bestehendem Aussageverweigerungsrecht sollte sich der Zeuge anwaltlich beraten lassen. Der Strafverteidiger analysiert die Aussage vorab. Sie kann, sofern es sinnvoll ist, gut vorbereitet und durchdacht werden.
Verdeutlichen Sie sich bitte, dass jedes falsche Wort zu einem unerwünschten Ergebnis führen kann und sicherlich auch wird. Die Rücksprache mit einem qualifizierten Verteidiger ist in der Regel die in jederlei Hinsicht günstigere Variante.
Steht bei Ihnen eine Hausdurchsuchung unmittelbar bevor oder hat sie bereits begonnen, haben Sie nicht mehr die Zeit, um die nachfolgenden Hinweise sorgsam zu lesen. Für diesen Fall biete ich meine Notfallrufnummer Strafverteidiger an:
0177 - 49 58 846
Der Kontakt zum Strafverteidiger ist in der Situation der Hausdurchsuchung | Firmendurchsuchung tatsächlich der beste Ratschlag. Sie sind selbst involviert und kennen das Prozedere wahrscheinlich nicht. Der Anwalt für Strafrecht ist mit dem Vorgehen sowie dem Ablauf allerdings vertraut und bietet Ihnen noch etwas: Eine emotionale Stütze!
Sollten Sie mich ausnahmsweise nicht erreichen können, wenden Sie sich bitte umgehend an den Verteidigernotruf, den Sie über Ihren Landgerichtsbezirk abrufen können. Alternativ finden Sie hier eine schnelle Übersicht einiger Kolleginnen und Kollegen, die einen Anwaltnotruf anbieten. Auf den Inhalt des Angebots habe ich keinen Einfluss, sodass ich auch keine Gewähr für das Angebot übernehmen kann.
In Kurzform halten Sie sich bitte an diese Tipps:
Der Schock sitzt oftmals tief, wenn Betroffene plötzlich und unerwartet mit einer Hausdurchsuchung überrascht werden. Im Einzelfall kann die Sicherung von Beweismitteln, die von Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung eingeleitet wird, sogar existenzbedrohend sein, beispielsweise weil Unternehmensräumlichkeiten durchsucht werden, sodass der Betrieb zum Erliegen kommt.
In dieser Ausnahmesituation sind zwei Verhaltensmuster typisch und nachvollziehbar. Es betreten fremde Menschen den persönlichen Lebensraum des Beschuldigten. Diese gehen vor Ort "gezielt" vor und durchsuchen die gesamte Privatsphäre. Die psychische Belastung ist enorm, und folgende Situationen regelmäßig die Folge.
Beide Reaktionen sind verständlich, können jedoch im Einzelfall schwere Nachteile begründen. Manchmal können auch Strafverteidiger nur noch Schadensbegrenzung betreiben, indem sie die negativen Folgen abmildern. Entsprechend sollte spätestens nach der Hausdurchsuchung gehandelt werden.
Orientieren Sie sich allerdings an einigen Grundregeln, schützen Sie sich selbst vor eventuellen Nachteilen. Das kann in Ihrem Verfahren letztlich den entscheidenden Unterschied ausmachen.
Bevor die Beamten ihre Tätigkeit aufnehmen, lassen Sie sich bitte den Durchsuchungsbeschluss vorlegen. Sollte Ihnen keine Abschrift des Beschlusses überreicht werden, erstellen Sie eine Kopie. Nach Kenntnisnahme werden Sie feststellen, dass der Durchsuchungsbeschluss wertvolle Informationen enthält.
Neben dem Tatvorwurf können Sie der Entscheidung entnehmen, welche Beweismittel von den Beamten in Ihrem Umfeld gesucht werden. Diese Information ist für den weiteren Ablauf sehr wichtig. Zuletzt, und diese Ausführungen sind aus rechtlicher Sicht ebenfalls sehr wichtig, sind Angaben zur Verhältnismäßigkeit zu machen. Eine Hausdurchsuchung ist ein Eingriff in Ihre Grundrechte. Die Verhältnismäßigkeit muss unbedingt gewahrt werden.
Sie haben das Recht, sich von den Ermittlungsbeamten einen Dienstausweis vorzeigen zu lassen. Damit stellen Sie sicher, dass die Personen auch tatsächlich befugt sind, in Ihre Privatsphäre einzugreifen. Jeder Beamte vor Ort muss in der Lage sein, sich auszuweisen. Darüber hinaus sollte Ihnen vorab erklärt werden, in welcher Funktion welcher Beamte tätig ist.
Was auf den ersten Blick wie Verzögerungstaktik wirkt, hat einen wichtigen Grund. Befinden sich sogenannte „Gemeindezeugen“ unter den Personen, sollten Sie umgehend den Hinweis erteilen, dass diese nicht an der Maßnahme teilnehmen dürfen. Reagieren die Ermittlungsbeamten dennoch nicht, werden unberechtigte Personen nicht ausgeschlossen, bleiben Sie bitte dennoch ruhig und freundlich. Das wird später rechtlich verarbeitet!
Im Rahmen einer Hausdurchsuchung haben Sie selbstverständlich das Recht, einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Das Recht ergibt sich unmittelbar aus § 137 StPO. Lassen Sie sich unter keinen Umständen davon abbringen.
Der Rechtsanwalt für Strafrecht kann die Durchsuchung mitgestalten und sich einen ersten Überblick verschaffen. Zwar ist jede Durchsuchung eine Einzelfallmaßnahme, und eine umfassende rechtliche Prüfung vor Ort regelmäßig nicht möglich. Offensichtliche Fehler können nichtsdestotrotz bereits zum jetzigen Zeitpunkt festgehalten werden.
Vorteilhaft ist die Hinzuziehung eines Strafverteidigers insbesondere auch zur psychischen Unterstützung. Unterschätzen Sie die Situation nicht. Sie sollten die Beamten bitten, mit der Durchsuchung zu warten, bis Ihr Anwalt eingetroffen ist. Die Einsatzkräfte sind rechtlich nicht dazu verpflichtet, sodass Sie keinen Anspruch auf Wartezeit haben. Ihnen bleibt es aber unbenommen, zwischenzeitlich die Legitimation, vor allem den Eröffnungsbeschluss sorgsam zu lesen, und das Vorgehen mit den Beamten zu besprechen. Dadurch gewinnen Sie und Ihr Verteidiger ein bisschen Zeit.
Sobald Ihr Anwalt bei Ihnen eingetroffen ist, wird er die Durchsuchung aktiv mitgestalten. Auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses kennt er den Tatvorwurf und weiß, welche Gegenstände und Unterlagen beschlagnahmt werden dürfen und welche vor einem Zugriff geschützt sind, weil sie mit dem Tatvorwurf nicht in Verbindung stehen.
Ansonsten beobachtet der Verteidiger das Geschehen. Er notiert das Vorgehen der Polizei oder Steuerfahndung, und wird sie bei Bedarf durch die Durchsuchung lenken.
Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Ihren Strafverteidiger zu keinem Zeitpunkt von seiner Schweigepflicht entbinden (dasselbe gilt auch für einen für Sie tätigen Steuerberater). Ansonsten ist er bei einer Vernehmung verpflichtet, die ihm bekannten Informationen zu offenbaren!!
Im Notfall stehe ich Ihnen selbstverständlich auch außerhalb meiner Bürozeiten zur Seite. Nutzen Sie die Chance, um die Stresssituation nicht alleine durchzustehen und wertvolle Rechte nicht zu verschenken.
Obwohl die Situation extrem belastend, unangenehm und oftmals auch überfordernd ist, bewahren Sie stets Ruhe und handeln kontrolliert. Keinesfalls leisten Sie gegen die Maßnahme Widerstand. Unabhängig von der Tat, die Ihnen vorgeworfen wird, droht ansonsten ein weiteres Strafverfahren wegen § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).
Außerdem könnte Ihr Verhalten insofern negativ ausgelegt werden, dass Ihnen Verdunkelungsabsicht vorgeworfen wird. Berufen Sie sich auch nicht auf Ihr Recht auf Privatsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG oder auf die Unverletzlichkeit von Wohnraum gemäß Art. 13 GG.
Bleiben Sie sachlich, aber notieren Sie das Vorgehen der Beamten. Wurden Sie beispielsweise zu Beginn der Maßnahme über Ihre Rechte belehrt? Schreiben Sie alles nieder, was für Sie wichtig erscheint. Ihre Dokumentation können Sie später mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht durcharbeiten.
In gewissem Umfang sollten Sie mit den Beamten vor Ort kooperieren. Keinesfalls sollten Sie versuchen, Dokumente oder Gegenstände beiseite zu schaffen. Damit setzen Sie sich dem Verdacht der Verdunkelungsgefahr aus, wobei es sich um einen Haftgrund für die Anordnung von Untersuchungshaft handelt. Selbstverständlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, sämtliche Unterlagen vorzulegen. Die Kooperation beschränken Sie auf solche Abschnitte während der Maßnahme, die Ihnen keine Nachteile bringen. Zudem sollten Sie bei der Herausgabe spezieller Beweismittel behilflich sein, wenn Sie davon ausgehen können, dass diese während der Hausdurchsuchung ohnehin gefunden werden.
Generell besteht aber keine Pflicht zur Mitwirkung. Außer Ihrer persönlichen Daten müssen Sie nichts mitteilen und offenlegen. Das bedeutet allerdings auch, dass Sie nicht das Recht haben, die Beamten vor Ort daran zu hindern, Beweismittel aufzufinden.
Bei einer Hausdurchsuchung haben Sie ein Schweigerecht, das Sie unbedingt ausnutzen. Zwischen Kooperation und Selbstbelastung kann ein schmaler Grat liegen, den Sie im Zweifel nicht riskieren. Lassen Sie sich auch nicht einschüchtern. Kapitulieren Sie nicht in der Stresssituation. Bei Hausdurchsuchung schaden Ihnen Klarstellungsversuche, um die Maßnahme möglichst schnell zu beenden, höchstens. Sie profitieren von Ihren Aussagen nicht!
Jedes Gespräch, dessen Inhalt über allgemeine Informationen hinausgeht, beenden Sie bitte umgehend. Besonders tückisch ist der vermeintliche Small-Talk. Es wird ein lockeres Gespräch geführt, das dazu verleiten kann, Aussagen zu machen und sogar auf versteckte Befragungen zu antworten. Das sollten Sie in Ihrem Interesse unbedingt vermeiden.
Besonders wichtig ist, dass Sie der Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten widersprechen. Zwar werden die Beweisstücke deswegen nicht wieder herausgegeben. Allerdings muss in diesem Fall der zuständige Ermittlungsrichter die Beschlagnahme anordnen. Diese Maßnahme kann im späteren Prozess angefochten werden, wobei Sie die Anfechtung im Idealfall einem versierten Strafverteidiger überlassen.
Sobald die Beamten ihren Einsatz beenden, wird Ihnen noch ein Untersuchungsprotokoll vorgelegt. Bevor Sie das Protokoll signieren, achten Sie unbedingt auf die Feinheiten. Es kommt in der Praxis vor, dass bereits ein „Häkchen“ gesetzt worden ist, sodass Sie sich angeblich mit der Sicherstellung der Gegenstände und Unterlagen einverstanden erklären. Ohne Zeugen ist es sehr schwierig, den Widerspruch gegen die Sicherstellung zu beweisen. Daher prüfen Sie das Formular bitte ganz genau!
Werden aus Ihren Wohn- oder Geschäftsräumen Akten und Dokumente entfernt, handelt es sich dabei um Originale. Daher sollten Sie von jedem Schriftstück sowie Schreiben eine Kopie anfertigen. Das erleichtert die Arbeit mit Ihrem individuellen Einzelfall, da sämtliche Beweismittel von einem Anwalt für Strafrecht gesichtet und ausgewertet werden können.
Außerdem kommt ihr privates und auch geschäftliches Leben nicht zum Erliegen, da Sie die Unterlagen zumindest in Kopie nutzen können.
Leider kommt es in der Praxis gerade hier oftmals zu Problemen. Es ist Ihr Recht, von jedem Dokument eine Kopie anzufertigen. Das kostet manchmal sehr viel Zeit, sollte Sie dennoch nicht davon abhalten. Das gilt umso mehr, wenn Ihnen vor Ort eingeredet wird, dass dies bloße Zeitverschwendung sei. Sofern die Ermittler Ihnen keine Gelegenheit lassen, Duplikate anzufertigen, bleiben Sie trotz dieses Rechtsverstoßes unbedingt ruhig und sachlich. Leisten Sie keinerlei Widerstand!
Hier zeigt sich besonders deutlich, wie wichtig die Hinzuziehung eines Verteidigers bei Hausdurchsuchung oder Geschäftsdurchsuchung ist. Verzichten Sie auf die Hilfe eines Rechtsanwalts für Strafrecht, lassen Sie zumindest im Protokoll festhalten, dass Sie Kopien erstellen wollten, was Ihnen seitens der Beamten nicht gestattet wurde.
Falls Sie die Möglichkeit haben, Durchsuchungszeugen zeitnah zu erreichen (zum Beispiel Nachbarn), kontaktieren Sie diese bitte umgehend. Wird Ihnen beispielsweise das Recht nicht gewährt, Kopien von den abtransportierten Unterlagen anzufertigen und weigert sich der Beamte, sowohl Ihren Wunsch als auch dessen Ablehnung zu protokollieren, ist ein Zeuge sehr wertvoll. Dasselbe gilt auch für Ihren Widerspruch gegen die Sicherstellung mit anschließender Protokollierung.
Durchsuchungszeugen sollten das Geschehen am Einsatzort objektiv und ruhig beobachten, und sich ebenfalls Notizen zum Ablauf machen. Es kommt in der Praxis vor, dass die Maßnahme erst einige Zeit später hinterfragt wird. Damit keine wertvollen Informationen verloren gehen, sollten die Beobachtungen vom Zeugen selbst niedergeschrieben werden.
Sie haben das Recht, eine Versiegelung für beschlagnahmte Dokumente zu verlangen. Hierbei gilt dasselbe wie für das Recht auf Kopien. Weigern sich die Ermittler, eine Versiegelung vorzunehmen, lassen Sie diesen Vorgang bitte protokollieren.
Selbstverständlich können auch die vorgenannten Hinweise und Tipps die Situation nur bedingt entlasten. Wichtig ist, dass Sie besonnen reagieren. Alles was Sie sagen und tun kann und wird im Zweifel gegen Sie verwendet. Daher sind Sie spätestens nach Abschluss der Durchsuchung sehr gut beraten, einen Strafverteidiger zu kontaktieren.
Die Situation ist schwierig und Betroffene fühlen sich in ihrem persönlichen Umfeld in der Regel nicht mehr geschützt. Nichtsdestotrotz oder gerade deswegen ist es wichtig, die eigenen Rechte akribisch prüfen zu lassen. Betroffene sind emotional zu sehr involviert.
Als Strafverteidiger prüfe ich zunächst die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung. Zudem hole ich umgehend eventuelle Säumnisse nach, um die persönlichen Rechte zu schützen, und möglichst zeitnah eine Herausgabe der Beweismittel anzugehen. Zumindest setze ich mich mit Nachdruck dafür ein, dass Betroffene - sofern noch nicht geschehen - umgehend kopierte Unterlagen erhalten.
Auf Grundlage der Beweismittel sowie dem Tatvorwurf prüfe ich jeden Einzelfall, um eine zielorientierte und systematische Verteidigung zu entwickeln. Dieses Erfordernis ist nach meinem Verständnis vom Strafrecht ohnehin unerlässlich, aber nach einer Hausdurchsuchung für den Beschuldigten existenziell spürbar!
Neben den bereits genannten Hinweisen zum Verhalten bei einer Hausdurchsuchung, sind bei einer Geschäftsdurchsuchung noch einige Besonderheiten zu beachten.
Als Mitarbeiter informieren Sie unverzüglich Ihren Chef oder Vorgesetzten über die bevorstehende Durchsuchung der Firmenräume. Die Geschäftsdurchsuchung dient der Sicherung von Beweismitteln aus dem geschäftlichen Umfeld. Daher sollten Vernehmungen der Beschäftigten an Ort und Stelle unterbleiben.
In manchen Unternehmen wurden die Mitarbeiter bereits geschult, wie im Rahmen von Durchsuchungen vorzugehen ist. Eine Geschäftsdurchsuchung kann jeden Firmeninhaber unvorbereitet treffen. Er sollte hier unbedingt vorsorgen. Die Schulung sollte als Präventivmaßnahme für den "Ernstfall" angeboten werden.
Dem geschulten Arbeitnehmer sind die vorgenannten Verhaltenstipps schon bekannt. Er agiert zielsicher und verfällt weder in Panik noch in unüberlegten Aktionismus. In der Situation versuchen vor allem gestresste Mitarbeiter dem Chef mit allen Mitteln zu helfen. Allerdings dürfen sie Unterlagen weder unterschlagen noch vernichten. Loyalität innerhalb der Firma ist nachvollziehbar und wünschenswert. Sie endet allerdings, wenn Arbeitnehmer sich selbst (straf-)rechtlich belasten würden.
Haben Sie Interesse an einer Veranstaltung, um Ihre Mitarbeiter für die Geschäftsdurchsuchung zu sensibilisieren, stehe ich Ihnen als Strafverteidiger und Vortragsredner zur Seite.
Für Beschuldigte und Angehörige ist die plötzliche Inhaftierung regelmäßig ein großer Schock. Ratlosigkeit und psychische Resignation sind die Regel. Der unangekündigte Haftvollzug hat Einfluss auf das komplette Leben. In dieser Situation ist Hilfe durch einen Strafverteidiger praktisch unerlässlich. Er setzt sich nicht nur rechtlich mit dem Sachverhalt auseinander, sondern hilft auch dabei, die Folgen für Berufs- und Privatleben zu regulieren.
Bevor die Untersuchungshaft vollstreckt wird, hat die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter Haftbefehl beantragt. Der Untersuchungshäftling ist zumindest wegen einer Straftat hinreichend verdächtigt. Außerdem liegt ein Haftgrund vor. Die Sicherung des Verfahrens ist nach Ansicht der Justizbehörden nicht auf andere Weise möglich. Ob dem tatsächlich so ist, wird der Rechtsanwalt für Strafrecht ebenfalls prüfen!
Untersuchungshaft ist keine schöne Situation. Kann der Beschuldigte aufgrund von Freiheitsentzug anderen Verpflichtungen nicht nachkommen, beispielsweise seiner Arbeit, sind die drohenden Konsequenzen verheerend. Umso wichtiger ist, Hilfe durch einen Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen. Resignation hilft im Zweifel allen, nur nicht Ihnen!
Es gibt es vier unterschiedliche Haftgründe, mit denen Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter den Vollzug begründen können.
Für den zielstrebigen Verteidiger stellt sich zunächst die Frage, ob die Voraussetzungen des vermeintlichen Haftgrundes in Ihrem konkreten Einzelfall überhaupt vorliegen. Wird die Untersuchungshaft beispielsweise mit Fluchtgefahr begründet, können die Abgabe des Reisepasses mit Meldepflichtauflagen sowie die Darstellung der familiären Situation ein milderes Mittel darstellen. Das ist lediglich ein Beispiel. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.
Befinden Sie sich selbst oder ein Angehöriger (Freund | Bekannter) in Untersuchungshaft, beherzigen Sie bitte unbedingt die nachfolgenden Verhaltensregeln. In dieser Situation ist schnelle und qualifizierte Hilfe unerlässlich.
Im ersten Schritt kann nur die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Strafrecht empfohlen werden. Das ist Ihr gutes Recht, auf das Sie nicht verzichten sollten. Sie können den Kontakt auch über einen Familienangehörigen oder Bekannten herstellen. Wichtig ist, dass Sie umgehend aktiv werden.
In der freiheitsentziehenden Situation ist eine Einzelfalllösung unerlässlich. Ich warne ausdrücklich davor, Internetrecherchen als Grundlage für die eigene Verteidigung zu nutzen. Jedenfalls ist die Gefahr sehr groß, dass die persönliche Lage dadurch noch deutlich verschlechtert wird. Das ist zwar angesichts der augenblicklichen Situation kaum vorstellbar, aber dennoch möglich. Die ungeprüfte Informationsnutzung kann verheerende Auswirkungen haben, die das gesamte Verfahren nachteilig begleiten.
Jeder weitere Schritt sollte zum jetzigen Zeitpunkt mit einem Strafverteidiger abgestimmt werden. Die U-Haft hinterlässt belastende, beängstigende und auch bedrohliche Eindrücke. Und genau deswegen sollten Sie sich einem engagierten und loyalen Strafverteidiger anvertrauen.
Wie in jeder Verfahrenslage hat der Beschuldigte auch in Untersuchungshaft ein Schweigerecht. Sowohl vor der Vollstreckung als auch während der Fortdauer der U-Haft lassen Sie sich bitte ausschließlich schweigend zum Tatvorwurf ein. Sagen Sie gar nichts! Nachdem Sie Ihre persönlichen Angaben gemacht haben, berufen Sie sich ausnahmslos auf Ihr Schweigerecht.
Dieses Recht vehement zu verteidigen, fällt erfahrungsgemäß einigen Beschuldigten aufgrund der Haftbedingungen nicht leicht. Das ist auch nachvollziehbar, weil die Gesamtumstände der Haft sicherlich schon nach kurzer Zeit einen bleibenden Eindruck hinterlassen. Nichtsdestotrotz verweigern Sie jede Einlassung zur Sache. Bleiben Sie konsequent und hartnäckig. Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden.
Es kommt durchaus vor, dass Beschuldigte dem Druck der Inhaftierung erliegen. Sie versuchen alles, um möglichst schnell wieder auf freiem Fuß zu sein. Spätestens wenn der Vernehmungsbeamte schöne Versprechen in Aussicht stellt, sofern der Beschuldigte Angaben zur Sache macht, erhofft dieser sich einen Verfahrensausgang zu seinen Gunsten. Er muss scheinbar nichts tun, außer umfassend mitzuwirken.
Bedenken Sie bitte, dass Polizisten keinerlei Einfluss auf den Verfahrensausgang haben. Ihre Aufgabe konzentriert sich auf die Ermittlung. Welches Urteil der Richter letztlich im Namen des Volkes spricht oder ob das Verfahren vorher zur Einstellung gebracht werden kann, obliegt gar nicht ihren Möglichkeiten. Außerdem können Einlassungen noch bis zum Ende der mündlichen Hauptverhandlung nachgeholt werden.
Sie verschenken somit kein Recht, wenn Sie während der Untersuchungshaft nichts zur Sache sagen. Ohnehin sollte Ihre Aussage vorab mit einem Strafverteidiger besprochen werden.
Möglicherweise kennen Sie aus US-amerikanischen Film- und Serienproduktionen den Satz: "Alles was Sie sagen kann und wird gegen Sie verwendet werden." Das ist zweifellos auf den deutschen Strafprozess übertragbar. Bedenken Sie daher, dass eine vorschnelle Aussage häufig zu negativen Konsequenzen führt, den Verfahrensfortgang aber selten positiv beeinflusst. Und auch für einen Strafverteidiger ist es sehr schwierig, eine Aussage, die ihren Weg in die Strafakte gefunden hat, nachträglich zu revidieren.
Sind Sie aufgrund von Untersuchungshaft auf der Suche nach einem zielorientierten und akribischen Strafverteidiger? Gerne stehe ich Ihnen als verlässliche und persönliche Stütze zur Seite.
In Notfällen (U-Haft ist ein Notfall) erreichen Sie mich außerhalb meiner Bürozeiten sowie bei Abwesenheit auch über meinen Anwaltsnotruf Strafrecht unter
0177 - 49 58 846.
Der ideale Zeitpunkt, einen Strafverteidiger zu kontaktieren, ist der Moment, in dem der Betroffene erfährt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Er ist Beschuldigter einer Straftat, und sollte daher im eigenen Interesse tätig werden. Es gibt viele Gründe, weshalb die Situation vom Beschuldigten noch nicht ernst genommen wird. Spätestens wenn der Strafbefehl zugestellt wird, ändert sich diese Einstellung zumeist schlagartig.
Der Strafbefehl ist für die Justiz eine elegante Möglichkeit, um Verfahren kurzfristig zu beenden. Der Vorteil besteht darin, dass der Sachverhalt am Schreibtisch entschieden wird. Eine mündliche Hauptverhandlung findet nicht statt. Das bedeutet aber auch, dass der Strafbefehl, nachdem er rechtskräftig geworden ist, praktisch das Urteil darstellt. Aus dem rechtskräftigen Strafbefehl wird im Anschluss vollstreckt.
Das Wissen vorausgesetzt, bleibt Ihnen nicht viel Zeit, um Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Die Frist beträgt zwei Wochen, wobei sie bereits mit der Zustellung in Gang gesetzt wird.
Im Einzelfall kann es durchaus vorkommen, dass die Frist versäumt wird, beispielsweise weil der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Zustellung im Urlaub gewesen ist. Haben Sie verspätet Kenntnis von dem Strafbefehl genommen und ist die Einspruchsfrist bereits verstrichen, prüfe ich für Sie umgehend die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als Strafverteidiger kenne ich sowohl das förmliche Verfahren als auch das konkrete Vorgehen in Ihrem Einzelfall. Das setzt aber zwingend voraus, dass Sie ohne weiteres Abwarten tätig werden. Auf den Punkt gebracht: Sofort!
Möchten Sie sich gegen den Strafbefehl verteidigen, werde ich Einspruch einlegen. Gleichzeitig beantrage ich Akteneinsicht, um mir ein umfassendes Bild von Ihrem Verfahren zu machen. Ohne Kenntnis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die in Ihrer Strafakte zusammengetragen worden sind, ist eine kluge Verteidigung meines Erachtens nicht denkbar.
Die Prüfung Ihres Sachverhalts kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Davon ist abhängig, welches Ziel idealerweise weiterverfolgt wird. Eine pauschale Antwort kann es nicht geben. Immerhin möchten Sie auch keine pauschale, sondern eine individuelle Verteidigung!
Im Ergebnis kann es zB sinnvoll sein, den Einspruch nachträglich auf den Strafausspruch zu beschränken. Das betrifft möglicherweise die Höhe oder die Anzahl der vom Gericht festgelegten Tagessätze. Jeder Fall ist einzigartig und entsprechend zu würdigen.
Wichtig: Das Gericht ist nicht an die Rechtsfolgen im Strafbefehl gebunden, wenn gegen ihn Einspruch eingelegt wird. Das sogenannte Verschlechterungsverbot gilt nicht. Das bedeutet, dass vom Gericht durchaus auch eine höhere Strafe verhängt werden kann. Derartige Risiken sind exklusiv zu würdigen. Pauschale Aussagen sind nicht denkbar, denn jeder Fall ist einzigartig.
Führen Sie sich immer vor Augen, dass sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht bereits hinreichend von Ihrer Schuld überzeugt sind. Ansonsten hätten Sie den Strafbefehl gar nicht erhalten. Daher ist es nicht empfehlenswert, das Verfahren ohne kundigen Verteidiger zu bestreiten. Das gilt sogar dann, wenn Sie tatsächlich unschuldig sind.
Haben Sie einen Strafbefehl erhalten und wünschen individuelle Verteidigung? Ich stehe an Ihrer Seite!
Sie haben eine Anklageschrift erhalten und fragen sich nun, wie Sie sich verhalten sollen? Zu diesem Zeitpunkt ist das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen und die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen Sie erhoben. Das Gericht teilt Ihnen dies im nunmehr geführten Zwischenverfahren mit. Außerdem erhalten Sie Gelegenheit, sich binnen einer kurzen Frist zu den knappen Vorwürfen zu äußern. Sie können auch Beweisanträge stellen, die das Gericht bei seiner Entscheidung und Verhandlung berücksichtigen soll.
Die Frage nach dem richtigen Verhalten ist verständlich und richtig. Sie führt allerdings auch unmittelbar zur Antwort: Kontaktieren Sie bitte einen Strafverteidiger! Mit Abschluss des Ermittlungsverfahrens sind nunmehr schon die Weichen gestellt worden. Dennoch sollten Sie gerade in der jetzigen Situation nicht resignieren. Das Urteil ist noch nicht gesprochen.
Vielleicht sind Sie auch gar nicht Täter der Ihnen vorgeworfenen Tat, und meiden aus diesem Grund strafrechtliche Hilfe. Ob Sie Täter sind oder nicht sollte am Vorgehen keineswegs etwas ändern. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie berücksichtigen, dass sowohl Staatsanwaltschaft als auch das Gericht bereits davon ausgehen, dass eine Verurteilung in Ihrem Fall wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Im Zweifel wird eine Einlassung wie "Ich war das doch gar nicht" somit nicht ausreichen.
Die Gerichte legen oftmals eine sehr kurze Frist fest, innerhalb derer sich der Adressat der Anklageschrift zu den Vorwürfen äußern und Beweisanträge stellen darf. Der Druck nimmt dadurch in der Regel nicht ab. Dass Ihnen das Gericht nicht viel Zeit lässt, zeigt aber auch, dass Sie kurzfristig handeln sollten.
Der erste Schritt besteht darin, beim Gericht Akteneinsicht zu beantragen. Der Rechtsanwalt für Strafrecht prüft, auf welcher Ermittlungsgrundlage Staatsanwaltschaft und Gericht zu ihrer Überzeugung gekommen sind. Ohne diese fundierten Kenntnisse ist eine Verteidigung kaum denkbar. Ihnen muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass Sie tatsächlich der Täter sind. Daher ist es unerlässlich, die Sicht von Staatsanwaltschaft und Gericht zu kennen.
Entschließen Sie sich dazu, weder auf das Schreiben des Gerichts zu reagieren noch einen Strafrechtler aufzusuchen, erhalten Sie in nächster Zeit die Ladung zur mündlichen Hauptverhandlung. Ihnen bleibt nicht viel Zeit, um sich auf das Verfahren einzustellen. In der Regel sind Vertreter der Staatsanwaltschaft und Gericht dem Angeklagten materiell- und prozessrechtlich weit überlegen. Die Tatsache, dass sich wohl die meisten Strafverteidiger in eigenem Strafverfahren niemals selbst verteidigen würden, verdeutlicht sehr eindrucksvoll, wie ernst die Lage ist.
Möglicherweise wird Ihnen in der Anklageschrift auch mitgeteilt, dass Ihnen einen Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Sie haben in diesem Fall ein Mitspracherecht, das Sie in Ihrem eigenen Interesse nutzen werden. Ansonsten bestimmt das Gericht einen Pflichtverteidiger. Im ungünstigen Fall ist er als Referendar zum letzten Mal mit Strafrecht in Berührung gekommen. Ihre Pflichtverteidigung wird nicht zwingend von einem Rechtsanwalt für Strafrecht übernommen. Ideale Voraussetzungen einer angemessenen Verteidigungen klingen irgendwie anders.
Als Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger stehe ich jedem Beschuldigten gleichermaßen engagiert und zielstrebig zur Seite. Voraussetzung ist, dass Sie nicht resignieren, sondern sich gegen die Tatvorwürfe wehren. Welches Ziel die Verteidigung verfolgen wird, hängt einzig und allein von Ihrem persönlichen Sachverhalt ab.