Hinweis zum Datenschutz

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir ein Session-Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Wenn Sie damit einverstanden sind, freuen wir uns, wenn Sie unsere Webseite weiter erkunden. Sollten Sie der Verwendung nicht zustimmen, können Sie Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.

Unsere Kontaktdaten

Rechtsanwalt Christian Kohlhaas
Wallstraße 18
46535 Dinslaken

02064 - 7755233
02064 - 7755235

info@rakanzlei-kohlhaas.de

Die Gerichtsgebühren im Strafverfahren

Im Falle einer Verurteilung muss der Verurteilte auch die Gerichtskosten tragen. Wie hoch die Kosten sind, bestimmt sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) im dritten Teil der ersten Anlage.

Maßgeblich ist die verhängte Strafe. Sofern dem Urteil kein Strafbefehl vorausgegangen ist, ergibt sich nachfolgende Gerichtskostenrechnung.

  1. Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen: 140,00 EUR
  2. Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen: 280,00 EUR
  3. Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren: 420,00 EUR
  4. Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren: 560,00 EUR
  5. Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren: 700,00 EUR
  6. Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe: 1.000,00 EUR


Hierbei handelt es sich um Grundgebühren für das Verfahren in erster Instanz. Wird gegen ein Strafurteil Berufung oder (Sprung-)Revision eingelegt, sind auch diese Gerichtskosten zu kalkulieren. Außerdem muss die Staatsanwaltschaft unmittelbar Anklage erhoben haben.

Ist dem Verfahren ein Strafbefehl vorausgegangen, werden die Kosten entsprechend angepasst. Dasselbe gilt für eventuell anfallende Auslagen für Sachverständige, Dolmetscher oder Zeugengelder, die im Einzelfall sehr beachtlich sein können.

Die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung wird zusätzlich mit 70,00 EUR berechnet.

Wurde vom Gericht eine Geldbuße festgesetzt, liegen die Kosten bei 10 % des Betrags der Geldbuße (mindestens aber 50,00 EUR und höchstens 15.000,00 EUR).