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Im Falle einer Verurteilung muss der Verurteilte auch die Gerichtskosten tragen. Wie hoch die Kosten sind, bestimmt sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) im dritten Teil der ersten Anlage.
Maßgeblich ist die verhängte Strafe. Sofern dem Urteil kein Strafbefehl vorausgegangen ist, ergibt sich nachfolgende Gerichtskostenrechnung.
Hierbei handelt es sich um Grundgebühren für das Verfahren in erster Instanz. Wird gegen ein Strafurteil Berufung oder (Sprung-)Revision eingelegt, sind auch diese Gerichtskosten zu kalkulieren. Außerdem muss die Staatsanwaltschaft unmittelbar Anklage erhoben haben.
Ist dem Verfahren ein Strafbefehl vorausgegangen, werden die Kosten entsprechend angepasst. Dasselbe gilt für eventuell anfallende Auslagen für Sachverständige, Dolmetscher oder Zeugengelder, die im Einzelfall sehr beachtlich sein können.
Die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung wird zusätzlich mit 70,00 EUR berechnet.
Wurde vom Gericht eine Geldbuße festgesetzt, liegen die Kosten bei 10 % des Betrags der Geldbuße (mindestens aber 50,00 EUR und höchstens 15.000,00 EUR).