Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir ein Session-Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Wenn Sie damit einverstanden sind, freuen wir uns, wenn Sie unsere Webseite weiter erkunden. Sollten Sie der Verwendung nicht zustimmen, können Sie Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
Das Hauptsacheverfahren ist im Strafrecht eröffnet, wenn das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft zulässt und einen Hauptverhandlungstermin bestimmt oder den beantragten Strafbefehl erlässt. Damit wird die entscheidende Phase eingeleitet. Die gute Nachricht ist, dass es noch nicht zu spät ist, einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Sie sollten allerdings auch zeitnah handeln, da Sie ansonsten Gefahr laufen, Ihrem Strafverteidiger wertvolle Zeit zu nehmen.
Vom Aufruf der Sache bis zum Strafurteil!
Wie lang die Hauptverhandlung dauern wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Manche Strafverfahren können bereits nach der ersten mündlichen Verhandlung durch Urteil beendet werden. Es ist allerdings auch nicht ungewöhnlich, dass komplexe und schwierige Sachverhalte über mehrere Wochen oder sogar Monate verhandelt werden.
Die Hauptverhandlung in Strafsachen beginnt damit, dass die Sache vom Gericht aufgerufen wird. Sind Zeugen geladen, werden sie belehrt und verlassen hierauf den Sitzungssaal. Anschließend wird der Angeklagte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt. Die Frage nach finanziellen Einkünften sowie Verpflichtungen ist wichtig, falls der Angeklagte später zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Sodann verliest die Staatsanwaltschaft die Anklage, die den Tatvorwurf kurz skizziert und die -nach Ansicht von Gericht und Staatsanwaltschaft- einschlägigen Strafgesetze enthält.
Es steht dem Angeklagten frei, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Schweigt er, so darf sein Schweigen nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Es könnte angenommen werden, dass derjenige, der schweigt, sicherlich etwas verbergen möchte. Der Angeklagte muss sich im Prozess allerdings nicht selbst überführen. Für eine Verurteilung muss das Gericht zweifelsfrei von seiner Schuld überzeugt sein! Der Angeklagte hat sogar das Recht zu lügen. Eine Lüge hat einerseits keine strafschärfende Wirkung. Andererseits wirkt ein Geständnis strafmildernd.
Ob und wieweit der Angeklagte eine Einlassung abgibt, hängt ausschließlich von seinem persönlichen Einzelfall ab. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, und unter Umständen sogar sehr gefährlich für den weiteren Verfahrensablauf. Diese Unsicherheit wird ihm ein Strafverteidiger an seiner Seite nehmen.
Sobald das formale Strafverfahren beendet ist, geht die Hauptverhandlung in die Beweisaufnahme über. Im weiteren Verlauf werden zB Zeugen befragt, Urkunden verlesen oder Objekte in den Strafprozess eingeführt (Tatwaffe etc.). Selbstverständlich hat der Angeklagte nach wie vor ein eigenes Beweisantragsrecht. Es schließt sich der Kreis zum Zwischenverfahren. Damals ist ihm in der Anklageschrift mitgeteilt worden, dass er Beweisanträge stellen darf. Die dazu gesetzte Frist war tatsächlich nicht seine letzte Chance. Es ist sein prozessuales Recht, noch in der Hauptverhandlung Beweisanträge zu stellen. Ohne Kenntnis der Verfahrensvorschriften ist das allerdings nicht so einfach. Ein Beweisantrag muss korrekt formuliert werden und sein Ziel nicht kontraproduktiv sein.
Im Anschluss an die Beweisaufnahme kann durchaus noch einmal die Chance aufleben, das Verfahren durch eine Einstellung zu beenden. Das kann vor allem mit guten Argumenten vertreten werden, falls die Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten ausgefallen ist, zB weil sie ergeben hat, dass seine Schuld doch nicht so schwer wiegt. Das Gespräch wird der Strafverteidiger mit Staatsanwaltschaft und Gericht rechtzeitig suchen.
Ansonsten folgt nach der Beweisaufnahme das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, das mit einem Antrag endet. Nachfolgend darf die Verteidigung ihren Schlussvortrag halten. Insbesondere in zweifelhaften Verfahren kann das Wort eines Strafverteidigers erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts haben. Sobald sein Verteidiger das Plädoyer gehalten hat, erhält der Angeklagte das "letzte Wort".
Das Gericht zieht sich zuletzt zur Beratung zurück. "Im Namen des Volkes" ergeht im Anschluss daran das Urteil. Das Gericht kann entweder dem Antrag von Verteidigung und | oder Staatsanwaltschaft folgen. Am Ende des Tages ist es aber nicht daran gebunden. Auch eine ganz andere Entscheidung ist immer denkbar. RichterINNEN sind nach Art. 97 Abs.1 GG ausschließlich dem Gesetz unterworfen. Ansonsten sind sie unabhängig. Das Gesetz sollten sie allerdings bei ihrem Urteil nicht aus dem Blick lassen.
Stütze für den Angeklagten - Gegengewicht zu Gericht und Staatsanwaltschaft
Der Strafverteidiger ist im Hauptsacheverfahren eine wichtige Stütze für den Angeklagten. Er sorgt dafür, dass seine Rechte im Prozess geachtet werden. Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen fairen Prozess. Zudem gestaltet der Verteidiger in Strafsachen den Strafprozess im Interesse seines Mandanten aktiv mit.
Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit sind zB nachfolgende Grundsätze unbedingt zu wahren:
- Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 169 GVG,
- Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG,
- Fair-trial-Gebot nach Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK,
- Beschleunigungsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK,
- Amtsermittlungsgrundsatz nach § 244 Abs. 2 StPO,
- Unmittelbarkeitsprinzip nach §§ 226, 250, 261 StPO,
- Mündlichkeitsprinzip nach § 261 StPO.
Hand auf´s Herz: Wie viele dieser Grundsätze kennen Sie im Detail? Strafverteidigung soll nicht bedeuten, dass sich der Verteidiger mit seinem Wissen schmückt, während er sich im Rampenlicht des Geschehens sonnt. Es geht schlicht und ergreifend um Ihre Rechte!
Der kundige Rechtsanwalt für Strafrecht hat das Geschehen während der Hauptverhandlung stets im Gesamtblick. Er kann jederzeit intervenieren, und seinen Mandanten auch während des Verfahrensverlaufs über Chancen und Risiken aufklären. Welche Verteidigungsstrategie am Ende wirklich sinnvoll ist, bestimmen immer der konkrete Einzelfall sowie die Entwicklungen während der Hauptverhandlung. Im Sinne des Angeklagten ist die Taktik unter Umständen anzupassen. Das setzt allerdings Fingerspitzengefühl und Rechtskenntnis voraus.
Im Falle einer sogenannten Freispruchverteidigung wird der Strafverteidiger zB alles versuchen, um vorliegendes Beweismaterial zu erschüttern. Zudem wird er sämtliche Entlastungsbeweise in das Verfahren einbringen. Er kämpft dafür, den Schuldvorwurf zu entkräften. Das Strafgericht darf nur verurteilen, wenn die Schuld zur Überzeugung zweifelsfrei feststeht.
In anderen Fällen kann er mit Geschick prüfen, ob und wann sich der Angeklagte zum Tatvorwurf einlassen sollte. Des Weiteren klärt er ihn darüber auf, ob ein Verständigungsgespräch mit Staatsanwaltschaft und Gericht unter Umständen Sinn macht. Strafrecht ist eine feststehende Materie, der Einzelfall ist es niemals. Kein Strafverfahren gleicht aus tatsächlichen Gründen dem anderen. Jeder Prozess durchlebt daher eine ganz eigene Entwicklung, der konzentriert und weitsichtig zu folgen ist.
Jedes Vorgehen im Prozess hat einen gewissen Automatismus. Die Folgen unüberlegten Handelns können fatal sein. Der Anwalt für Strafrecht setzt sich im Hauptsacheverfahren für das bestmögliche Ergebnis ein, und schützt die Rechte seines Mandanten. Darunter sind sowohl die prozessualen als auch seine menschlichen Rechte zu verstehen!
Gemäß § 201 Abs.1 StPO ist dem Beschuldigten die Anklageschrift zuzustellen. Manchmal ist das auch erst der Moment, in dem er realisiert, dass die Lage richtig ernst ist. Die Chancen im Ermittlungsverfahren sind bereits vertan. Staatsanwaltschaft und Gericht sind der Ansicht, dass eine Verurteilung im späteren Prozess wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Dem Beschuldigten wird mit Zustellung der Anklage zugleich Gelegenheit gegeben, seine Einwendungen gegen das Verfahren vorzutragen. Außerdem hat er das Recht, Beweisanträge zu stellen. Verbunden werden diese Rechte mit einer sehr kurzen Frist, die leider häufig zu einem großen Missverständnis führt.
Lassen Sie sich von der knappen Frist nicht beirren. Eine ungünstige Kombination aus Panik und Stress hilft nicht weiter. Haben Sie den Eindruck, dass die Frist Ihre letzte Chance ist, die eigenen Rechte zu wahren, stimmt das nicht. Versuchen Sie erst gar nicht, die Versäumnisse aus dem Ermittlungsverfahren zu kompensieren. In der hektischen und belastenden Situation nachvollziehbar, aber nicht zielführend. Jede vorschnelle Einlassung kann verheerende Konsequenzen haben!
"Alles was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet."
Verzichtet der Angeschuldigte auf einen Rechtsanwalt für Strafrecht, sollte er unbedingt wissen, dass die Anhörungsfrist im Zwischenverfahren nicht seine letzte Chance darstellt!
Anders ausgedrückt: Klappe halten!
Spätestens mit Zustellung der Anklage wird dem Angeschuldigten auch mitgeteilt, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Pflichtverteidiger). Die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung sind wesentlich in § 140 StPO geregelt.
Beachte: Die Pflichtverteidigung ist eine "Zwangsverteidigung". Sie können die Bestellung nicht verhindern, aber Sie haben ein Wahlrecht! Das ist ausdrücklich in § 142 Abs.1 StPO geregelt.
Das bedeutet, dass Sie bei notwendiger Verteidigung einen Verteidiger Ihrer Wahl benennen dürfen. Die Chance wird leider des Öfteren übersehen. Das Problem ist nicht, dass dem Strafverteidiger damit unter Umständen ein Mandat entgeht. Das Gericht bestellt den Verteidiger nach Ablauf der Frist von Amts wegen. Das Problem ist somit, dass es sich keineswegs um einen Rechtsanwalt für Strafrecht handeln muss. Lesen Sie bitte vorab § 138 StPO. Dort ist gerade nicht ausdrücklich die Rede von einem "Rechtsanwalt für Strafrecht" oder "Strafverteidiger".
Die Bestellung durch das Gericht kann für Sie ungünstig sein, wenn Sie im Strafverfahren zB plötzlich von einem Fachanwalt für Agrarrecht verteidigt werden. Dann ist in Ihrem Sinne zu hoffen, dass die oder der Auserwählte in jüngerer Vergangenheit noch im Strafrecht tätig gewesen ist. Ebenso berüchtigt ist der Verurteilungsbegleiter. Er wird im Zweifel lediglich Ihre Hand halten, aber notfalls keinen juristischen Schlagabtausch mit dem Gericht suchen.
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Agrarrecht ist eine hochkomplexe und sehr schwierige Materie. Ob das Wissen allerdings für Ihr Strafverfahren hilfreich ist, muss jedenfalls hinterfragt werden. Sie sind regelmäßig besser beraten, Ihr Wahlrecht auszuschöpfen. In der Regel wird dem Wunsch auch entsprochen, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
Möchten Sie sich von mir als Pflichtverteidiger verteidigen lassen, werde ich umgehend alles weitere veranlassen. Ich setze mich präzise und mit Nachdruck für Ihre Rechte ein!
Der Strafbefehl und seine Tücken - Achtung Frist!
Statt einer Anklageschrift kann dem Angeklagten auch ein Strafbefehl zugestellt werden. Wer sich im Strafverfahren verteidigen möchte, sollte unbedingt wissen, was das Strafbefehlsverfahren überhaupt ist. Es handelt sich um ein beschleunigtes Verfahren, das die Justiz entlasten soll.
Kleinere Straftaten sollen schnell und effektiv bearbeitet werden. Der Angeklagte, dem ein Strafbefehl zugestellt wird, sollte sich zeitnah überlegen, ob er Einspruch gegen die Entscheidung von Staatsanwaltschaft und Gericht einlegen möchte.
Achtung: Gegen den Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden, allerdings nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Viel Zeit ist das nicht! Haben Sie diese Frist versäumt, dann werden Sie bitte umgehend tätig und vereinbaren ohne weiteres Zögern einen Termin.
Das Strafbefehlsverfahren ist aus mehreren Gründen nicht zu unterschätzen. Manchem Beschuldigten erschließt sich die Bedeutung des Strafbefehls nicht. Leider wird das Verfahren falsch interpretiert und der Betroffene wartet weiterhin auf seinen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht. Das ist in der angespannten Situation absolut verständlich.
Die hinter einem Strafbefehl liegende Anonymität führt hin und wieder zu einer Fehlvorstellung, die nachteilige Folgen haben kann. Der Strafbefehl ist nichts anderes als das künftige Urteil. Legt der Angeklagte nicht fristgerecht Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Damit ist das Verfahren abgeschlossen, eine mündliche Verhandlung findet nicht mehr statt. Die Staatsanwaltschaft wird die Rechtsfolgen der Tat anschließend vollstrecken.
Nach einer Hauptverhandlung darf der Angeklagte nur verurteilt werden, wenn das erkennende Strafgericht zweifelsfrei von seiner Schuld überzeugt ist. Im Strafbefehlsverfahren gelten andere Regeln. Der Erlass eines Strafbefehls setzt im Verhältnis zum Strafurteil lediglich voraus, dass hinreichender Tatverdacht vorliegt. Eine Verurteilung in einer gedachten Hauptverhandlung muss wahrscheinlicher sein als ein Freispruch. Zwischen zweifelsfreier Überzeugung und Wahrscheinlichkeit können aber (juristische und tatsächliche) Welten liegen.
Sie haben wegen Ihrem Strafbefehl Bauchschmerzen, fühlen sich ungerecht behandelt, bekommen aufgrund der Rechtsfolgen erhebliche Probleme oder sollen für etwas bestraft werden, was Sie gar nicht getan haben? Die gute Nachricht ist, dass Sie gegen den Strafbefehl Einlegen können. Damit ist das Verfahren natürlich nicht abgeschlossen, sondern wird mit Hauptverhandlung fortgesetzt. Die weniger gute Nachricht ist, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl sorgsam zu prüfen ist.
Die Beautrafgung eines Strafverteidigers bzw Rechtsanwalts für Strafrecht ist empfehelenswert. Denn nach Einspruch gegen den Strafbefehl gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot nicht. Das bedeutet, dass das Gericht nicht an die Rechtsfolgen aus dem Strafbefehl gebunden ist. Es ist möglich, dass die Instanz eine höhere Bestrafung für angemessen hält. Der Strafverteidiger vertritt die Interessen seines Mandanten, loyal und weitsichtig.
Zunächst legt er in Ihrem Interesse Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Gleichzeitig fordert er die Ermittlungsakte zur Prüfung an. Damit ist die Einspruchsfrist auf jeden Fall gewahrt und Ihre Rechte gesichert. Der Einspruch kann, falls das überhaupt sinnvoll ist, zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen werden. In der Zwischenzeit wird Ihre Akte von links nach rechts gedreht. Aktive Strafverteidigung bedeutet, dass jedes noch so kleine Detail umfassend geprüft wird. Anschließend klärt der Strafverteidiger Sie umfassend über die Situation sowie Chancen und Risiken auf. Ohne Prüfung der Akte kann lediglich pauschal auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen werden, das hier gerade nicht gilt. Sie sollten sich ohne konkrete Kenntnis nicht davon einschüchtern lassen.
In einigen Strafbefehlsverfahren verzichtet der Beschuldigte auf einen Einspruch verzichtet, weil die Sorge überwiegt, am Ende noch schlechter dazustehen. Das Ziel der Justiz, durch das Strafbefehlsverfahren entlastet zu werden, wird dadurch sicherlich erreicht. Ob das allerdings im Einzelfall gerecht ist, muss jedenfalls angezweifelt werden. Der versierte Anwalt für Strafrecht wird Strafbefehl und Ermittlungsakte prüfen. Er erkennt Chancen und Risiken, die er dem Angeklagten detailliert darlegt. Die Einsicht in die Strafakte ist unerlässlich. Ohne Aktenkenntnis ist eine seriöse Verteidigung kaum denkbar. Sie ist die Grundlage für die vom Strafverteidiger zu entwickelnde Strategie.
Selbstverständlich hat der Verteidiger den Grundsatz, dass das "Verbot der Schlechterstellung" im Strafbefehlsverfahren nicht gilt, stets im Blick. Seine Aufgabe besteht auch darin, Risiken zu minimieren, und Chancen in vollem Umfang zu nutzen.