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Rechtsmittel und Rechtsbehelfe spielen im Strafrecht eine herausragende Rolle. Ein fehlerhaftes Urteil, entweder aus rechtlicher oder aus tatsächlicher Sicht, ist für den Verurteilten zumeist nachteilig. Strafgerichten und Staatsanwaltschaften können Fehler unterlaufen, die aber im Regelfall zu Lasten des Angeklagten gehen. Aus diesem Grund unterliegen Strafurteile und Beschlüsse der gerichtlichen Kontrolle. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind fester Bestandteil der Praxis des Strafverteidigers. Er kämpft für ein faires und gerechtes Urteil.
Eine ordentliche Verteidigung beschäftigt sich schon frühzeitig mit Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen. Wenn also das Ziel darin besteht, ein faires und fehlerfreies Verfahren zu gewährleisten, das dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit entspricht, ist der Rechtsweg auch auszunutzen. Resgination oder Kapitulation finden innerhalb einer akribischen Verteidigung keinen Platz.
Oftmals lohnt sich auch der Kampf gegen Entscheidungen! Beratung und Aufklärung sollte dem Strafverteidiger übertragen werden. Der Fall des Angeklagten wird exklusiv geprüft. Außerdem wahrt der Jurist die einschlägigen Form- und Fristvorschriften. Es ist fatal, wenn das bestehende Recht nicht durchgesetzt werden kann, weil die Form nicht gewahrt wurde. Dazu ist aber auch das Wissen unerlässlich, welches Rechtsmittel in welcher Verfahrenssituation überhaupt eingelegt werden kann!
Nachfolgend stelle ich für Sie grundlegende Informationen zu den einzelnen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen im Strafrecht dar. Die Ausführungen sind auf das absolute Minimum reduziert. Jedes Rechtsmittel ist komplex und alles andere als Schema F. Spezielle Fachkenntnisse sind unerlässlich, um die komplizierte Materie zu beherrschen.
Sie möchten Ihren Fall ohnehin prüfen lassen? Gerne stehe ich Ihnen aktiv im Verfahren zur Seite. Vereinbaren Sie bitte umgehend einen Termin mit mir. Umgehend deswegen, weil häufig Fristen laufen!
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Mit der Berufung werden erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte angegriffen. Dazu zählen die Strafverfahren vor dem Strafrichter oder Schöffengericht.
Besonders wichtig ist die Form- und Fristvorschrift des § 314 StPO. Die Berufung muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils in Anwesenheit des Angeklagten bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt werden.
Sofern Sie sich von dem Urteil des Amtsgerichts ungerecht behandelt fühlen, lege ich das Rechtsmittel nach erster Einschätzung der Erfolgsaussichten fristwahrend innerhalb der Berufungsfrist ein.
Zu diesem Zeitpunkt hatte ich, falls ich das Verfahren nicht von Anfang an begleitet habe, noch keine Akteneinsicht. Das bedeutet, dass eine Ersteinschätzung nur sehr eingeschränkt möglich ist. Ich möchte Sie nicht kurz abarbeiten. Ich möchte seriös und auf Grundlage von Tatsachen aufklären und mit Ihnen kommunizieren!
Im Berufungsverfahren ist ebenfalls Akteneinsicht -sofern noch nicht geschehen- der erste Schritt auf dem Weg einer geeigneten Strafverteidigung.
Grundsätzlich gilt das "Verschlechterungsverbot", wenn ausschließlich der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Berufung einlegt. Das bedeutet, dass die Berufungsinstanz die Strafe nicht verschärfen darf.
Legt hingegen die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zu Ungunsten des Angeklagten ein, ist das Berufungsgericht nicht mehr an das Strafmaß der ersten Instanz gebunden. Es liegt auf der Hand, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts als zu milde erachtet. Der Kampf geht folglich in die nächste Runde. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass am Ende der Berufung auf ein härteres Strafmaß entschieden wird.
In der Praxis kommt es des Öfteren vor, dass vom Berufungsgericht eine beiderseitige Berufungsrücknahme angeregt wird. Hierbei sind Risiken und Erfolgschancen vertiefend zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Nur auf dieser Grundlage ist eine vernünftige Beratung seriös zu realisieren.
Im Berufungsverfahren ist stets auch eine Begründung der Berufung zu prüfen. Sie ist im Sinne des § 317 StPOnicht zwingend vorgeschrieben ("kann...gerechtfertigt werden."), bietet sich im Einzelfall aber unter Umständen an. Die Taktik kann auch darin bestehen, dass das Rechtsmittel gemäß § 318 StPO auf gewisse Beschwerdepunkte beschränkt wird.
Ohne Begründung wird das Urteil der ersten Instanz in Gänze angegriffen. Maßgeblich ist immer die Verteidigungstaktik, die in dem Prozess verfolgt wird. Insofern die (beschränkte) Berufung begründet werden soll, ist unbedingt die laufende Frist zu beachten!
Mit der Berufung nimmt das Strafverfahren einen neuen Anfang. Das Berufungsgericht würdigt den Sachverhalt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Es handelt sich um eine sogenannte zweite Tatsacheninstanz.
Das bedeutet, dass im Berufungsverfahren sämtliche Anträge gestellt und Beweismittel eingebracht werden können, falls damit eine umfassende Verteidigung gewährleistet wird. Wie immer gilt als Maßstab der konkrete Sachverhalt. Pauschal gibt es vielleicht bei Reisen, aber niemals im Rahmen einer Strafverteidigung.
Die Berufung unterscheidet sich prinzipiell nicht von dem Verfahren vor dem Amtsgericht in erster Instanz. Zuständig ist hingegen nicht mehr das Amtsgericht, sondern die kleine Strafkammer des Landgerichts.
Nach Abschluss des Berufungsverfahrens ist das Ergebnis immer noch nicht in Stein gemeißelt. Es ist denkbar, gegen das Berufungsurteil Revision einzulegen. Das Rechtsmittel beschränkt sich jedoch auf Rechtsfragen, sodass eine weitere Beweisaufnahme nicht mehr durchgeführt wird. In der Berufung ist daher alles aufzufahren, was an Beweismitteln zur Verfügung steht.
Die Revision im Strafverfahren ist ein formelles Verfahren, bei dem in der Regel keine Hauptverhandlung stattfindet. Gestützt werden kann das Rechtsmittel ausschließlich auf Verfahrensrügen und | oder Sachrügen.
Mit der Verfahrensrüge werden Verfahrensfehler der Vorinstanz geprüft. Die Anforderungen sind sehr hoch und es ist nicht ausreichend, die Verfahrensrüge lediglich zu erheben. Sie muss mit einem umfassenden Tatsachenvortrag begründet werden, damit sich das Gericht überhaupt damit beschäftigt. Zu differenzieren ist zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen §§ 337, 338 StPO.
Das Verfahren ist sehr komplex und umfasst einen mehrstufigen Prüfungsaufbau. Diesen zu beherrschen ist die Grundvoraussetzung einer erfolgreichen Revision. Unerheblich für das Revisionsgericht ist der bisherige Tatsachenvortrag. In dem formal geführten Prozess steht der Sachverhalt fest. Im Gegensatz zur Berufung handelt es sich nicht um eine weitere Tatsacheninstanz.
Wurde der Angeklagte beispielsweise aufgrund der Aussage eines Belastungszeugen verurteilt, wird das Revisionsgericht den Zeugen nicht erneut vernehmen. Es prüft allerdings, ob die Aussage im Urteil fehlerfrei gewürdigt worden ist.
Die Sachrüge dient der Überprüfung materiell-rechtlicher Entscheidungen. Zwar wird der Sachverhalt vom Revisionsgericht nicht erneut geprüft. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Tat zB unter falsche Strafvorschriften subsummiert oder bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft geurteilt wird. Das könnte auch Ihre Chance sein!
Im Strafrecht ist es möglich, das Urteil der ersten Instanz mit der sogenannten Sprungrevision anzugreifen. Die Berufung wird praktisch übersprungen. Das Vorgehen ist vorab umfassend zu prüfen, da die Sprungrevision im Gegensatz zur Berufung nicht per se das Rechtsmittel von größerem Gewicht ist. In der Praxis ist die Sprungrevision jedenfalls nicht die Regel!
Das Revisionsgericht prüft den Sachverhalt nicht mehr, obwohl gerade dieser in den meisten Verfahren umstritten ist. Die Überlegung, ob gegen ein Urteil Sprungrevision eingelegt werden soll, setzt folglich voraus, dass der Sachverhalt unstreitig oder für den Angeklagten vorteilhaft ist. Das ist im Verhältnis zu allen geführten Strafverfahren die Ausnahme.
Sprungrevision kommt im Strafrecht nicht in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Berufung eingelegt hat. Insofern ist sie gemäß § 335 Abs. 3 StPO subsidiär.
Form und Frist sind bei der Revision im Strafrecht zu wahren. Gesetzlich geregelt sind die Voraussetzungen in § 341 StPO. Problematisch ist, dass die Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden muss. Das ist nicht viel Zeit für ein kompliziertes Verfahren. Der Strafverteidiger kennt es und handelt zeitnah.
Die Prüfung, welches Rechtsmittel letztendlich gegen ein Strafurteil eingelegt wird, setzt regelmäßig voraus, dass die Urteilsgründe vorliegen. Die Zustellung erfolgt aber oftmals nach der Wochenfrist. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Revision bereits als solche benannt wird. Entscheidend ist der Anfechtungswille, der aus der Erklärung abzuleiten ist.
Einzulegen ist die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich bei dem Gericht, dessen Urteil rechtlich angegriffen wird (Ausgangsgericht). Insofern der Angeklagte in Haft ist, hat er die Möglichkeit, Revision beim Amtsgericht im Bezirk der Haftanstalt einzulegen.
Die Revision ist im Strafrecht gemäß § 344 StPO zu begründen. Nach § 345 Abs.1 StPO beträgt die Begründungsfrist einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels. Voraussetzung ist, dass dem Angeklagten das Urteil schon zugestellt worden ist. Ansonsten beginnt die Frist erst mit dessen Zustellung.
Es ist also nicht viel Zeit, um sich mit der sehr schwierigen Materie auseinanderzusetzen. Eine umfassende Prüfung der Rechtslage benötigt Zeit. Bedenken Sie das, falls Sie überlegen, einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu beauftragen.
Die Revision ist begründet, wenn das Revisionsgericht einen Revisionsgrund bejaht. Voraussetzung ist, dass das angegriffene Urteil gegen ein Gesetz verstößt, entweder gegen prozessuales oder materielles Recht.
Ein weitsichtiger Strafverteidiger, der das Strafverfahren idealerweise seit dem Ermittlungsverfahren begleitet, wird in den Vorinstanzen schon sämtliche Chancen nutzen, um die Erfolgsaussichten einer denkbaren Revision vorausschauend zu optimieren. Das setzt voraus, dass er den Prozess sehr aktiv gestaltet, beispielsweise in Form von vielen Beweisanträgen.
Optimal ist, wenn der Angeklagte keinen Revisionsprozess führen muss, weil die Vorinstanzen fehlerfrei gearbeitet haben. Manchmal lässt sich dieser Kampf leider nicht vermeiden, auch wenn das Nervenkostüm des Angeklagten mittlerweile einige Kleidergrößen übersprungen haben dürfte.
Ich werde vom ersten Tag der Mandatierung nicht nur in der Sache selbst, sondern auch mit Blick auf den möglichen Verfahrenslauf, mit konsequentem Ehrgeiz und Einsatz für die Rechte des Angeklagten kämpfen!
Sollte ich noch nicht als Verteidiger in den Vorinstanzen tätig gewesen sein, setze ich mich mit derselben Akribie und Beharrlichkeit für den Angeklagten ein. Strafrecht ist Leidenschaft, losgelöst von der Verfahrenslage und prozessualen Vorgeschichte.
Revisionsrecht ist eine absolute Spezialmaterie. Als Strafverteidiger sind mir die Regeln und Besonderheiten der Revision bekannt. Ich prüfe jeden Einzelfall exklusiv im Interesse des Angeklagten.
Der Einspruch bei Strafbefehl ist ein wichtiges und zeitlich befristetes Rechtsmittel des Angeklagten. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls muss Einspruch eingelegt werden. Andernfalls wird die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar.
Das Strafbefehlsverfahren ersetzt zunächst die mündliche Hauptverhandlung. Der Strafbefehl wirkt wie ein schwebendes Urteil. Sobald die Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren abgelaufen ist, muss der nunmehr Verurteilte sämtliche Konsequenzen tragen. Insoweit besteht kein Unterschied zum Strafurteil.
Sie haben einen Strafbefehl erhalten und sind mit der Strafe nicht einverstanden? Gerne prüfe ich für Sie die Erfolgsaussichten in der Sache, und kläre Sie umfassend über Chancen und Risiken in Ihrem konkreten Einzelfall auf!
Entscheiden Sie sich gegen die Beauftragung eines versierten Strafverteidigers, achten Sie bitte darauf, den Einspruch innerhalb der Zweiwochenfrist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Unter den Voraussetzungen des § 44 StPO ist es möglich, nach Ablauf einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Das Verfahren kann nach Wiedereinsetzung fortgeführt werden.
Die Vorschrift sollte allerdings nicht zum Anlass genommen werden, Fristen aus reiner Unachtsamkeit zu versäumen. Dem Wiedereinsetzungsantrag wird nur entsprochen, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die laufende Frist einzuhalten. Von ihm wird eine besondere Sorgfalt erwartet, der er allerdings im Einzelfall gar nicht nachkommen kann.
Es ist aber nicht ausreichend, den Hinderungsgrund lediglich vorzutragen. Er muss glaubhaft gemacht werden.
Sollten Sie eine Frist versäumt haben, prüfe ich als Strafverteidiger für Sie, ob ein Wiedereinsetzungsantrag sinnvoll und erfolgsversprechend ist. Selbstverständlich kümmere ich mich auch um die formale Antragstellung. Wichtig ist aber, dass Sie sofort handeln! Das ist kein Kalkül des Rechtsanwalts für Strafrecht, sondern wird von Gesetzes wegen in § 45 StPO vorgeschrieben.