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Das Zwischenverfahren wird eröffnet, sobald die Staatsanwaltschaft öffentliche Anklage erhebt oder den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellt. Um öffentliche Anklage zu erheben, richtet sie gemäß § 170 Abs.1 StPO beim zuständigen Strafgericht ihren Antrag darauf, das Hauptverfahren zu eröffnen.Dem angerufenen Gericht wird die Anklageschrift | der Strafbefehlsantrag samt Ermittlungsakten zugestellt. Die Aufgabe des Gerichts besteht zunächst darin, Sachverhalt sowie Anklage zu prüfen. Es entscheidet, ob entsprechend Anklage zugelassen oder Strafbefehl erlassen wird. Das Zwischenverfahren ist somit eine weitere "Vorstufe" zum eigentlichen Strafprozess. Allerdings leitet die Staatsanwaltschaft den jeweiligen Antrag nur weiter, wenn sie vom hinreichenden Tatverdacht überzeugt ist. Ob es überhaupt soweit kommt, hängt unter Umständen auch vom Verhalten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren ab.
Gemäß § 201 Abs.1 StPO ist dem Beschuldigten die Anklageschrift zuzustellen. Manchmal ist das auch erst der Moment, in dem er realisiert, dass die Lage richtig ernst ist. Die Chancen im Ermittlungsverfahren sind bereits vertan. Staatsanwaltschaft und Gericht sind der Ansicht, dass eine Verurteilung im späteren Prozess wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Dem Beschuldigten wird mit Zustellung der Anklage zugleich Gelegenheit gegeben, seine Einwendungen gegen das Verfahren vorzutragen. Außerdem hat er das Recht, Beweisanträge zu stellen. Verbunden werden diese Rechte mit einer sehr kurzen Frist, die leider häufig zu einem großen Missverständnis führt.
Lassen Sie sich von der knappen Frist nicht beirren. Eine ungünstige Kombination aus Panik und Stress hilft nicht weiter. Haben Sie den Eindruck, dass die Frist Ihre letzte Chance ist, die eigenen Rechte zu wahren, stimmt das nicht. Versuchen Sie erst gar nicht, die Versäumnisse aus dem Ermittlungsverfahren zu kompensieren. In der hektischen und belastenden Situation nachvollziehbar, aber nicht zielführend. Jede vorschnelle Einlassung kann verheerende Konsequenzen haben!
"Alles was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet."
Verzichtet der Angeschuldigte auf einen Rechtsanwalt für Strafrecht, sollte er unbedingt wissen, dass die Anhörungsfrist im Zwischenverfahren nicht seine letzte Chance darstellt!
Anders ausgedrückt: Klappe halten!
Spätestens mit Zustellung der Anklage wird dem Angeschuldigten auch mitgeteilt, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Pflichtverteidiger). Die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung sind wesentlich in § 140 StPO geregelt.
Beachte: Die Pflichtverteidigung ist eine "Zwangsverteidigung". Sie können die Bestellung nicht verhindern, aber Sie haben ein Wahlrecht! Das ist ausdrücklich in § 142 Abs.1 StPO geregelt.
Das bedeutet, dass Sie bei notwendiger Verteidigung einen Verteidiger Ihrer Wahl benennen dürfen. Die Chance wird leider des Öfteren übersehen. Das Problem ist nicht, dass dem Strafverteidiger damit unter Umständen ein Mandat entgeht. Das Gericht bestellt den Verteidiger nach Ablauf der Frist von Amts wegen. Das Problem ist somit, dass es sich keineswegs um einen Rechtsanwalt für Strafrecht handeln muss. Lesen Sie bitte vorab § 138 StPO. Dort ist gerade nicht ausdrücklich die Rede von einem "Rechtsanwalt für Strafrecht" oder "Strafverteidiger".
Die Bestellung durch das Gericht kann für Sie ungünstig sein, wenn Sie im Strafverfahren zB plötzlich von einem Fachanwalt für Agrarrecht verteidigt werden. Dann ist in Ihrem Sinne zu hoffen, dass die oder der Auserwählte in jüngerer Vergangenheit noch im Strafrecht tätig gewesen ist. Ebenso berüchtigt ist der Verurteilungsbegleiter. Er wird im Zweifel lediglich Ihre Hand halten, aber notfalls keinen juristischen Schlagabtausch mit dem Gericht suchen.
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Agrarrecht ist eine hochkomplexe und sehr schwierige Materie. Ob das Wissen allerdings für Ihr Strafverfahren hilfreich ist, muss jedenfalls hinterfragt werden. Sie sind regelmäßig besser beraten, Ihr Wahlrecht auszuschöpfen. In der Regel wird dem Wunsch auch entsprochen, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
Möchten Sie sich von mir als Pflichtverteidiger verteidigen lassen, werde ich umgehend alles weitere veranlassen. Ich setze mich präzise und mit Nachdruck für Ihre Rechte ein!
Das Strafverfahren geht kontinuierlich seinen Weg!
Das Ende des Zwischenverfahrens ergeht durch gerichtlichen Beschluss. Damit trifft das Gericht die abschließende Entscheidung als unabhängige Kontrollinstanz. Bejaht das Strafgericht hinreichenden Tatverdacht, beschließt es entweder die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO oder erlässt Strafbefehl nach § 408 StPO. Das ist allerdings vorher nicht in Stein gemeißelt. Es ist denkbar,
- dass das Hauptverfahren nach § 204 Abs.1 StPO nicht eröffnet wird, wenn dem Verfahren ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegensteht, das auch nicht behoben werden kann;
- dass das Hauptverfahren gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt wird;
- dass das Verfahren nach § 153 Abs.2 StPO eingestellt wird.
Der Regelfall ist aber die Eröffnung des Hauptverfahrens. Somit vertreten schon zwei voneinander unabhängige Justizorgane die Auffassung, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist.
Das Strafgericht terminiert die mündliche Hauptverhandlung. Haben Sie noch keinen Strafverteidiger beauftragt, denken Sie noch einmal darüber nach. Sie sind aus einem guten Grund auf diesen Seiten gelandet und das Verfahren läuft unaufhaltsam fort. Ihr Termin steht bereits fest.
Beantworten Sie sich daher nur eine Frage selbst: Kämpfen oder resignieren?
Mit Zustellung der Anklage oder des Strafbefehls ist offensichtlich geworden, dass sich das Ermittlungsverfahren nicht in Luft auflösen wird. Das vordergründige Ziel des Strafverteidigers besteht auch noch im Zwischenverfahren zumeist darin, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Allerdings hat sich der Sachverhalt schon dermaßen fortentwickelt, dass nunmehr zwei unabhängige Organe von der Einstellung überzeugt werden müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte gar nicht mehr vorliegt. Die Verhandlungsbasis ist zwar möglicherweise noch gegeben, bedingt allerdings eine strukturierte und überzeugende Auseinandersetzung.
Strafrecht ist ein komplexes Feld. Jeder Fehler wird im Zweifel negative Folgen haben. Das sollte der Angeschuldigte bei seiner Überlegung, ob nicht doch besser ein Strafverteidiger beauftragt wird, stets bedenken. Im Zwischenverfahren ist die Beauftragung eines Verteidigers nach wie vor ein akutes Thema und mit Nachdruck zu empfehlen. Es ist noch nicht zu spät, weil das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen ist.
In Anbetracht der bevorstehenden Hauptverhandlung ist die Lage sichtlich ernst. Dasselbe gilt auch bei Zustellung eines Strafbefehls. Sowohl Gericht als auch Staatsanwaltschaft lehnen eine Einstellung (bislang) ab. Welchen Grund das hat, ist eine Frage des individuellen Sachverhalts. In dieser Situation ist ein loyaler und ambitionierter Strafverteidiger meines Erachtens unerlässlich. Die Situation ist seit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens brenzlig. Im Zwischenverfahren ist sie unaufhaltsam fortgeschritten und steuert mit voller Kraft auf den Abschluss des Verfahrens zu.
Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht für Sie. Die Strafakte ist Grundlage jedes Einzelfalls. Welche Ermittlungen seitens der Behörden haben überhaupt zu welchem Ergebnis geführt? Was ist der Ursprung des gegen Sie geführten Verfahrens? Ohne dieses vertiefte Wissen ist die Prüfung einer eventuellen Einlassung oder von Beweisanträgen viel zu gewagt.
Bedenken Sie bitte, dass jede Entscheidung Einfluss auf das weitere Verfahren hat. Mögen Sie Schach? Sie sind mitten in einer Partie!