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Die Kosten für den Strafverteidiger

Die Kosten für den Strafverteidiger variieren und können nicht pauschal beziffert werden. Manchem, insbesondere dem unerfahrenen Beschuldigten, erscheinen sie sehr hoch. Sie befürchten, der Wahlanwalt wolle sich gewissermaßen in ihrer ohnehin schon schweren Situation finanziell bereichern.

Strafverteidigung ist keine Massenware | kein Schema F

Strafverteidigung ist auch für einen ausgebildeten und erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht eine individuelle Einzelfallleistung. Der seriöse Anwalt bietet keine Massenware an, indem er jeden Sachverhalt mit Standardlösungen und Mustern bedient. Das würde die Lage des Beschuldigten dramatisch gefährden, der in seiner Situation richtigerweise verlässliche und persönliche Hilfe sucht.

Entsprechend investiert der Strafverteidiger viel Zeit in den konkreten Fall. Er liest sich in die Ermittlungsakte ein und korrespondiert mit Staatsanwaltschaft und Gericht.

Er erarbeitet fokussiert strafrechtliche Lösungen als Interessenvertreter des Beschuldigten. Seine Aufgabe besteht darin, den Sachverhalt aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht zu würdigen, um den Beschuldigten konsequent zu verteidigen. Das setzt aber voraus, dass er den Sachverhalt bis ins kleinste Detail kennt. Die Ermittlungsakte wird immer mehrmals durchgearbeitet.

Kein Fall ist wie der vorherige, unabhängig vom konkreten Tatvorwurf. Der Strafverteidiger kann vor Ihnen in zehn Fällen mit identischem Tatvorwurf (zB Betrug, Diebstahl, Raub, Mord oder Totschlag) tätig gewesen sein. Das ändert gar nichts daran, dass der elfte Fall, nämlich Ihr persönlicher Sachverhalt, einzigartig und entsprechend zu bearbeiten ist.

Der Strafverteidiger kämpft für die Rechte des Beschuldigten und steht oftmals über den eigentlichen Verfahrensabschluss hinaus an seiner Seite.

Kurzum: Strafverteidigung verursacht Kosten, die im Regelfall zumindest auch zu einem Teil vom Beschuldigten zu tragen sind.

Wie hoch sind die Kosten für einen Wahlverteidiger?

Jeder Mensch hat das Recht, einen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu beauftragen. Im Strafrecht kann auch nicht dazu geraten werden, auf die Hilfe eines Strafverteidigers zu verzichten. Der Beschuldigte kann es sich in Anbetracht der Tatsache, welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen können, nicht leisten, den finanziellen Aufwand nicht aufzubringen.

Bei den anfallenden Anwaltskosten sind verschiedene Modelle zu unterscheiden. Der Regelfall ist, dass Verteidiger und Beschuldigter eine Honorarvereinbarung treffen. Zuverlässige und intensive Strafverteidigung setzt voraus, dass der Arbeitsaufwand angemessen vergütet wird. Der Mandant weiß, welche Kosten in welcher konkreten Höhe auf ihn zukommen. Versteckte Gebühren oder Auslagen gibt es nicht. Mehr Transparenz, die ein wichtiger Bestandteil von Vertrauen ist, geht nicht!

Alternativ rechnet der Wahlverteidiger auf Grundlage einer stundenbasierten Rechnung ab. Er nennt seinem Mandanten den zu zahlenden Stundensatz und gibt eine Einschätzung ab, wie viel Zeit er etwa aufbringen muss, um den Sachverhalt im Interesse des Beschuldigten aufzuarbeiten. Die Rechnung muss abschließend möglicherweise nach oben oder unten korrigiert werden, je nachdem wie viel Zeit der Verteidiger mit seinem Fall verbringt.

Vereinbaren Beschuldigter und Anwalt nichts abweichendes, berechnen sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei sind verschiedene Positionen zu beachten. Entscheidend für die Kostenhöhe ist der Zeitpunkt, zu dem das Mandat erteilt wird. Außerdem sind das zuständige Gericht sowie die Schwierigkeit und der Umfang der Sache zu kalkulieren. Das RVG regelt sogenannte Rahmengebühren, die der Strafverteidiger nach gesetzlichen Vorgaben festlegen muss.

Der Beschuldigte könnte nun überlegen, Kosten einzusparen, indem er den Strafverteidiger möglichst spät beauftragt. Dazu kann ich nicht raten, weil sich viele Strafverfahren bereits während des Ermittlungsverfahrens zur Einstellung bringen lassen. Es kommt zwar immer auf den konkreten Einzelfall an. Diese Chance sollte der Beschuldigte allerdings nicht versäumen! Kann die Staatsanwaltschaft durch Vortragen gezielter Argumente von einer Einstellung überzeugt werden, findet erst gar keine Hauptverhandlung statt.

Gerne erstelle ich Ihnen eine individuelle und maßgeschneiderte Kostenberechnung. Auf Grundlage der Berechnung können Sie sich darauf verlassen, dass ich mich mit Ihrem strafrechtlichen Problem ebenso maßgeschneidert auseinandersetzen werde.

Endet das Strafverfahren mit einem Freispruch, stellt sich berechtigterweise auch die Frage, wer für die Kosten der Strafverteidigung aufzukommen hat. Bei einem freisprechenden Urteil trägt die Staatskasse nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch die "notwendigen Auslagen" des Beschuldigten.

Dazu zählen prinzipiell auch die Kosten für den Wahlverteidiger, der die Verteidigung übernommen hat. Die Kostendeckung erschöpft sich allerdings in den notwendigen Auslagen. Das bedeutet, dass lediglich die gesetzlichen Gebühren nach RVG von der Staatskasse übernommen werden. Haben Beschuldigter und Strafverteidiger eine Honorarvereinbarung geschlossen, ist die Differenz vom Beschuldigten zu zahlen.

"Ich bin doch unschuldig und freigesprochen worden, warum sollte ich überhaupt etwas zahlen müssen?", ist ein berechtigter Einwand. Bitte fragen Sie sich aber auch, ob es Ihr Strafverteidiger gewesen ist, der Sie überhaupt in diese Lage gebracht hat. Der Gesetzgeber beschreibt die unbegründete Anklage als "allgemeines Lebensrisiko".

Ein Freispruch ist oftmals auch kein Selbstläufer, sondern setzt eine (zeit-)intensive Auseinandersetzung mit der Sache voraus. Verdeutlichen Sie sich bitte, dass es nur zu einer Hauptverhandlung kommen wird, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht hinreichend von der Schuld überzeugt sind. Die beiden Justizorgane halten dementsprechend eine Verurteilung für wahrscheinlicher als einen Freispruch.

Das Ermittlungsverfahren endet nicht automatisch vor einem Strafgericht oder mit einem Strafbefehl. Daran kann auch der Strafverteidiger maßgeblich mitwirken, wenn er rechtzeitig beauftragt wird.

Wird das Verfahren eingestellt, sei es gemäß § 170 Abs.2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht, gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit oder gemäß § 153a StPO gegen Auflagen und Weisungen, ist das für den Beschuldigten ein Erfolg.

Nichtsdestotrotz muss er die Kosten für den Wahlverteidiger in der Regel selbst tragen, unabhängig vom Einstellungsgrund. Es ist verständlich, dass der Beschuldigte das oftmals als Ungerechtigkeit empfindet, insbesondere wenn das Ermittlungsverfahren ohne hinreichenden Tatverdacht gegen ihn eingeleitet worden ist.

Noch einmal: 
Der Gesetzgeber begründet dies mit dem allgemeinen Lebensrisiko und dem Vorrang der Behörden, Straftaten aufklären zu können.

Das bedeutet im Ergebnis, dass der Beschuldigte die notwendigen Auslagen nur ersetzt bekommt, wenn er nach einer mündlichen Verhandlung freigesprochen wird. Die Hauptverhandlung zu vermeiden, hat beim Strafverteidiger allerdings oberste Priorität. Wegen der Kosten sollte der Beschuldigte keineswegs pokern, sofern eine Einstellung im Ermittlungsverfahren machbar ist! Der Risikofaktor "Strafurteil" mit seinen gesamten Konsequenzen ist nicht zu unterschätzen.