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Rechtsanwalt Christian Kohlhaas
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Die Vollstreckung im Strafrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe

Ist das Strafurteil | der Strafbefehl rechtskräftig geworden, stellt sich im Strafrecht die Frage nach der Vollstreckung. Es ist vor allem zwischen den Hauptstrafen, Geldstrafe und Freiheitsstrafe, zu differenzieren. Strafvollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, die den Strafausspruch nach dem Verfahren durchsetzt. Geregelt ist die Vollstreckung im Strafrecht vor allem in der Strafprozessordnung sowie in der Strafvollstreckungsordnung.

Eine Besonderheit besteht im Jugendstrafrecht. Die Vollstreckung wird bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden, gemäß § 82 Abs. 1 JGG auf den Jugendrichter übertragen. In diesen Fällen wird die Staatsanwaltschaft nicht tätig.

Das Strafrecht kennt zwei Hauptstrafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Wird der Angeklagte zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt, bestimmt das Gericht die Höhe (Anzahl der Tagessätze * Tagessatzhöhe). Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde kein Ermessen bei der Festsetzung hat.

Der zur Zahlung einer Geldstrafe rechtskräftig Verurteilte sollte die Strafe nicht vernachlässigen. Zahlt er die verhängte Geldstrafe nicht, droht Ersatzfreiheitsstrafe. Das bedeutet, dass der Verurteilte seine Geldstrafe tatsächlich im Knast absitzen muss.

Im Einzelfall kann es immer vorkommen, dass die Geldstrafe den Verurteilten finanziell überfordert. Dann sollte er rechtzeitig aktiv werden und Kontakt zur Staatsanwaltschaft suchen. Es ist möglich, Zahlungserleichterungen zu beantragen.

Wer sich hingegen nicht frühzeitig darum kümmert, riskiert unter Umständen, dass dem Ratenzahlungsgesuch nicht entsprochen wird. Alternativ ist es grundsätzlich auch denkbar, die Geldstrafe durch Ableisten von sozialer Arbeit zu erfüllen.

Bevor Freiheitsstrafe vollstreckt wird, sind eine Reihe von Einzelfragen zu klären. Dazu zählen zB der Zeitpunkt des Haftantritts, die Berechnung der Strafzeit oder die Verrechnung mit Untersuchungshaft. Die Kompetenz liegt im Strafvollstreckungsrecht bei den Ländern.

Der Zweck des Vollzugs besteht unter anderem darin, dass der Inhaftierte während der Vollstreckung lernen soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, § 2 StVollzG. Er wird in der Haftanstalt auf ein Leben nach seiner Entlassung vorbereitet.

Grundlage der Freiheitsentziehung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist der Vollzugsplan, der den Aufenthalt der Gefangenen regelt und plant. Im Vollzugsplan werden Behandlungsmaßnahmen, Arbeit, Fort- und Ausbildung oder Vollzugslockerungen geregelt.

Da sich der Inhaftierte während der Haftzeit entwickelt, wird der Vollzugsplan regelmäßig angepasst, um die Veränderungen ausreichend zu berücksichtigen.

Rechtsanwalt Strafrecht | Strafverteidiger für Strafvollstreckung

Der Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger kann für seine Mandanten auch tätig werden, wenn die Strafe bereits vollstreckt wird. Das gilt insbesondere, wenn der Verurteilte bereits einen Teil seiner Haftstrafe verbüßt hat. Verschenken Sie daher bitte keine wertvollen Chancen.

Es ist tatsächlich möglich, vorzeitig aus der Haftanstalt entlassen zu werden. Die Voraussetzungen sind in § 57 StGB geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen der Halbstrafenentlassung (Absatz 2) und der Haft­entlassung nach zwei Drittel der Haftzeit (Absatz 1).

Die jeweiligen Voraussetzungen sind im Gesetz geregelt. Leider versäumen es Inhaftierte immer wieder, frühzeitig einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung zu stellen. Als Strafverteidiger helfe ich Ihnen | Ihrem Angehörigen dabei, rechtzeitig aktiv zu werden. Außerdem stelle ich nach Prüfung der Voraussetzungen den Antrag für Sie.

Die Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

Wenn es möglich ist, den Strafarrest bei zeitiger Freiheitsstrafe auszusetzen, stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen.

Ein Antrag auf vorzeitige Haftentlassung ist eine Chance, um bald wieder ein Leben in Freiheit führen zu können. Der Inhaftierte hat zwar keinen Anspruch darauf. Nichtsdestotrotz plädieren Strafverteidiger zu Recht dafür, dass auch der kleinste Strohhalm zu ergreifen ist. Ein Leben fernab von Gefängnismauern und Zelle, darum geht es konkret!

Jeder Fehler kann bei Antragsstellung negative Auswirkungen auf die Entscheidung des Gerichts haben. Zwischen Erfolg und Misserfolg besteht mitunter ein sehr schmaler Grat. 

Lassen Sie sich idealerweise vorab von einem Rechtsanwalt für Strafrecht | Strafverteidiger aufklären. Strafverteidigung endet nicht zwangsläufig nach Abschluss des Verfahrens, nutzen Sie in Ihrem eigenen Interesse die Möglichkeiten.

Voraussetzungen des Antrags auf Halbstrafenentlassung, § 57 Abs. 2 StPO

  1. Erstmalige Freiheitsstrafe - die inhaftierte Person verbüßt erstmals eine Freiheitsstrafe.

  2. Maximal zwei Jahre - die Freiheitsstrafe darf insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

  3. Verbüßung der Hälfte - die verurteilte Person hat zum Zeitpunkt des Antrags schon die Hälfte der zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, verbüßt.


O D E R

  1. Besondere Umstände - die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen.

  2. Verbüßung der Hälfte - die verurteilte Person hat zum Zeitpunkt des Antrags schon die Hälfte der zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, verbüßt.

  3. Sicherheitsinteresse - die vorzeitige Haftentlassung muss unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden können.

  4. Einwilligung - die verurteilte Person muss in die vorzeitige Entlassung einwilligen.

Halbstrafe bei Verurteilung zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe

Die Übersicht zeigt, dass eine Halbstrafenaussetzung auch bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in Betracht kommen kann. Es handelt sich dabei zwar nicht um den Regelfall, sondern um eine Ausnahme. Allerdings ist im Einzelfall dringend zu empfehlen, den Antrag ungeachtet dessen zu stellen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen günstig sind. 

Bei der Argumentation ist auf die Persönlichkeit des Verurteilten, die Gesamtumstände der Tat sowie seiner individuellen Entwicklung während des Vollzugs Bezug zu nehmen. Das Gericht wird sich im Zweifel nur mit strukturierten Argumenten überzeugen lassen und eine Entscheidung zugunsten des Inhaftierten treffen. Lassen Sie uns gemeinsam für Ihre Freiheit kämpfen!

Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe, § 57 Abs. 1 StPO

Das Gericht kann den Strafarrest bei einer zeitigen Freiheitsstrafe unter den nachfolgenden Voraussetzungen aussetzen. Damit sind insbesondere auch die Fälle gemeint, bei denen der Verurteilte zB wiederholt im Knast sitzt oder eine längere Freiheitsstrafe als zwei Jahre zu verbüßen hat. Noch einmal: Auch in diesen Fällen ist es denkbar, den Antrag auf Halbstrafenaussetzung zu stellen. Entscheidend ist Ihr individueller Sachverhalt, der losgelöst von jedem Schema F zu prüfen ist.

  1. Zwei-Drittel-Strafe - die verurteilte Person muss zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt haben.

  2. Sicherheitsinteresse - die vorzeitige Aussetzung der Strafvollstreckung muss unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden können.
     
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  3. Einwilligung - die verurteilte Person muss in die vorzeitige Entlassung einwilligen.